9 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptung und hielt fest, der Beschuldigte habe das Kokaingemisch in Eigenregie verkauft (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie begründete dies einerseits damit, es sei unglaubwürdig, dass der Beschuldigte für jemanden Betäubungsmittel verkaufen würde, ohne massgeblich daran zu verdienen.