Diese Verfügungen im erstinstanzlichen Urteil werden demnach vom Beschuldigten anerkannt und erwachsen in Rechtskraft. In allen übrigen Punkten inkl. den beiden Widerrufsverfahren hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.