7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil gemäss Wortlaut in der Berufungserklärung vollumfänglich angefochten. An der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung jedoch, es sei über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte so zu entscheiden, «wie dies die Vorinstanz in Ziffer 2 bis 5 ihres Urteils vom 09.09.2020 tat» (pag. 1231). Diese Verfügungen im erstinstanzlichen Urteil werden demnach vom Beschuldigten anerkannt und erwachsen in Rechtskraft.