A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe (Ziff. II.1. hiervor) zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 886 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 7 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. [recte: V]