2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________, G.________ durch Verkauf von 45 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Der A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Kosten der Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. IV.