2. am 25.05.2019 in F.________ durch Erwerb und Besitz von 495 g Kokaingemisch; 3. in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von 45 g Haschisch an Q.________ und T.________. 5 III. 1. Der mit Strafbefehl vom 11.02.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.