unter Ausscheidung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (amtliche als auch – oberinstanzlich – private Verteidigung). II. A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen