Im oberinstanzlichen Verfahren verfügte die Verfahrensleitung am 12. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigen in Sicherheitshaft (SK 21 55, pag. 17). Diese Verfügung wurde im Urteil vom 27. Oktober 2021 wiederholt (pag. 1240). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 887 Tage. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten am 23. September 2021 ein aktueller Strafregisterauszug und am 21. September 2021 ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ eingeholt (pag. 1171 f.