2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. September 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 980). Mit der ebenfalls fristgerechten Berufungserklärung vom 8. Februar 2021 focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 1073). Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 1079). D.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson) liess sich nicht vernehmen.