wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Verlängerung Sicherheitshaft] 2. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und weitere Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):