A.________ wird in Anwendung der Artikel 40, 46 Abs. 1, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit teilbedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss II.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.