Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 52-54 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Obergerichtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ beschwerte Drittperson Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 9. September 2020 (PEN 20 126-128) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 9. September 2020 was folgt (pag. 960 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1.1. in der Zeit von Anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________, G.________ (Domizil des Beschuldigten und Restaurant «H.________») sowie im öffentlichen Raum in F.________, in der Umgebung diverser Lokalitäten (Restaurant I.________, J.________ (Einkaufsladen), K.________ (Einkaufsladen)) und in Fahrzeugen; 1.2. am 25.05.2019 in F.________, Umgebung L.________ (Einkaufsladen) und G.________; 2. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfangs Dezem- ber 2017 bis 25.05.2019 in F.________, G.________. II. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15.12.2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Der A.________ mit Strafbefehl vom 11.02.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 40, 46 Abs. 1, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB, 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit teilbedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss II.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 2 Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 474 Tagen (25.05.2019 bis 09.09.2020) werden im Umfang von 474 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren. 3. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'800.00 [Gebühr Gericht CHF 3'800.00 inkl. Kosten von CHF 800.00 für Entscheide Sicherheitshaft vom 21.04.2020 (ARR 20 42) und vom 10.07.2020 (ARR 20 60), Gebühr Voruntersuchung von CHF 15'000.00] und Auslagen der Voruntersuchung von CHF 14'165.50 sowie Kosten der Staats- anwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 33'965.50. IV. [Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung unter vollumfänglicher Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten] V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung Verlängerung Sicherheitshaft] 2. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und weitere Ge- genstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - weisser Klumpen (Kokain, in Cellophan gewickelt); Ass. 1 - Digitalwaage („ON BALANCE"); Ass. 2 - Natel Nokia (klein, inkl. Ladekabel); Ass. 3 - Natel Nokia (gross, inkl. Ladekabel); Ass. 4 - Minigrip mit Papierkugel; Ass. 7 - div. Verpackungsmaterial; Ass. 9 - div. Bankauszüge und Notizen; Ass. 10 - SIM-Kartenhalter (Lycamobile); Ass. 13 - Natel MGM (weiss; aus Effekten) - 2 Kugeln mit Kokain (aus Effekten) - div. Notizzettel (aus Portemonnaie / Effekten) - 2 Belege M.________ (Bank) (aus Effekten) 3. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - iPad (mit Hülle, .________); Ass. 5 - Reisepass (N.________); Ass. 8 - 2 Schlüssel (.________); Ass. 12 - Quittung O.________ Immobilien (aus Effekten) 4. Euro 1'445.00 (ausmachend CHF 1'582.30; Ass. 11) werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'500.00 (Ass. 6) wird in der Höhe von CHF 2'500.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'500.00 und in der Höhe von CHF 1'000.00 zur teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 9. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals amtlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 15. September 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 980). Mit der ebenfalls fristgerechten Berufungser- klärung vom 8. Februar 2021 focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz voll- umfänglich an (pag. 1073). Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine Nichteintretensgründe geltend und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 1079). D.________ (nach- folgend: beschwerte Drittperson) liess sich nicht vernehmen. 3. Amtliche und private Verteidigung Im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens mandatierte der Beschuldigte Für- sprecher Dr. B.________ als privaten Verteidiger (pag. 1159 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2021 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis und sistierte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ per sofort (pag. 1162 f.). 4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Haft (pag. 10 ff.). Bis zu Erhebung der Anklage wurde er in Untersuchungshaft gehalten (pag. 43 ff., pag. 64 ff., pag. 88 ff. und pag. 108 ff.). Danach befand er sich bis zur Überweisung der Akten an das Ober- gericht in Sicherheitshaft (pag. 845 ff., pag. 897 ff., pag. 960 ff. und pag. 991 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren verfügte die Verfahrensleitung am 12. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigen in Sicherheitshaft (SK 21 55, pag. 17). Diese Ver- fügung wurde im Urteil vom 27. Oktober 2021 wiederholt (pag. 1240). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 887 Tage. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten am 23. September 2021 ein aktueller Strafregisterauszug und am 21. September 2021 ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ eingeholt (pag. 1171 f. 4 und pag. 1169). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2021 wur- de der Beschuldigte erneut zur Sache und zur Person befragt (pag. 1191 ff.). Eben- falls an der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte zwei Briefe und eine Zeichnung seiner Kinder ein, welche zu den Akten erkannt wurden (pag. 1223 ff.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge der Verteidigung Namens des Beschuldigten stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1229 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit von anfangs Dezem- ber 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von mind. 230.1 g Kokaingemisch, namentlich von 1. von 136.8 g Kokaingemisch an Q.________; 2. von 48 g Kokaingemisch an R.________; 3. von 25 g Kokaingemisch an S.________; 4. von 17.2 g Kokaingemisch an T.________; 5. von 2.7 g Kokaingemisch an U.________; 6. von 0.4 g Kokaingemisch an V.________; 7. einer unbestimmten Menge Kokain an W.________, einen unbekannten Z.________ und weite- re unbekannte Abnehmer; unter Ausscheidung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erst- und obe- rinstanzlichen Verteidigungskosten (amtliche als auch – oberinstanzlich – private Verteidigung). II. A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehr- fach begangen 1. in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von 168.4 g Kokaingemisch, namentlich 1.1 von 103.2 g Kokaingemisch an Q.________; 1.2 von 12 g Kokaingemisch an R.________; 1.3 von 25 g Kokaingemisch an S.________; 1.4 von 10.8 g Kokaingemisch an T.________; 1.5 von 12 g Kokaingemisch an unbekannte Z.________; 1.6 von 3.3 g Kokaingemisch an U.________; 1.7 von 2.1 g Kokaingemisch an V.________; 2. am 25.05.2019 in F.________ durch Erwerb und Besitz von 495 g Kokaingemisch; 3. in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis 25.05.2019 in F.________ durch Verkauf von 45 g Haschisch an Q.________ und T.________. 5 III. 1. Der mit Strafbefehl vom 11.02.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 ge- währte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15.12.2016 für eine Freiheitsstra- fe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen, unter Auferlegung der Verfah- renskosten von CHF 200.00 an den Beschuldigten. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (im Sinne einer Gesamtstrafe unter Einbezug der wi- derrufenen Freiheitsstrafe gem. III./2, hiervor), unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 25.05.2019; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen. 2. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 3. Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei so zu entscheiden, wie dies die Vorinstanz in Ziffer 2 bis 5 ihres Urteiles vom 09.09.2020 tat. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für dessen erst- und oberinstanzlichen Aufwand sei richterlich bestimmen. 5. Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen. 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1226 ff., Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass 1. die nachfolgenden beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und weiteren Gegenstände zur Vernichtung eingezogen würden: - weisser Klumpen (Kokain, in Cellophan gewickelt); Ass. 1 - Digitalwaage («ON BALANCE»); Ass. 2 - Natel Nokia (klein, inkl. Ladekabel); Ass. 3 - Natel Nokia (gross, inkl. Ladekabel); Ass. 4 - Minigrip mit Papierkugel; Ass. 7 - div. Verpackungsmaterial; Ass. 9 - div. Bankauszüge und Notizen; Ass. 10 - SIM-Kartenhalter (Lycamobile); Ass. 13 6 - Natel MGM (weiss, aus Effekten) - 2 Kugeln mit Kokain (aus Effekten) - div. Notizzettel (aus Portemonnaie / Effekten) - 2 Belege M.________(Bank) (aus Effekten) 2. die folgenden Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- zugeben seien: - iPad (mit Hülle, .________); Ass. 5 - Reisepass (N.________); Ass. 8 - 2 Schlüssel (.________); Ass. 12 - Quittung O.________ Immobilien (aus Effekten); 3. die Euro 1445.00 (ausmachend CHF 1582.39; Ass. 11) D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben seien. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen 1.1 in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________, G.________ (Do- mizil des Beschuldigten und Restaurant «H.________») sowie im öffentlichen Raum in F.________, in der Umgebung diverser Lokalitäten (Restaurant I.________, J.________(Einkaufsladen), K.________(Einkaufsladen)) und in Fahrzeugen durch Ver- kauf von mind. 294.89 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer; 1.2. am 25. Mai 2019 in F.________, Umgebung L.________(Einkaufsladen) und G.________ durch Anstalten treffen zum Verkauf von 440.55 Gramm reinem Kokain; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________, G.________ durch Verkauf von 45 Gramm Haschisch an verschiedene Abnehmer. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Der A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Kosten der Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerle- gen. IV. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe (Ziff. II.1. hiervor) zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 886 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 15 Jahren; 7 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. [recte: V] Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3’500.00 (Ass. 6) sei in der Höhe von CHF 2’500.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2’500.00 und in der Höhe von CHF 1'000.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- zuordnen. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 6.3 Anträge der beschwerten Drittperson Die beschwerte Drittperson liess sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht ver- nehmen. Insbesondere sind bei der Kammer keine schriftlichen Anträge eingegan- gen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil gemäss Wortlaut in der Berufungs- erklärung vollumfänglich angefochten. An der oberinstanzlichen Verhandlung bean- tragte die Verteidigung jedoch, es sei über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte so zu entscheiden, «wie dies die Vorinstanz in Ziffer 2 bis 5 ihres Urteils vom 09.09.2020 tat» (pag. 1231). Diese Verfügungen im erstinstanzlichen Urteil werden demnach vom Beschuldigten anerkannt und erwachsen in Rechts- kraft. In allen übrigen Punkten inkl. den beiden Widerrufsverfahren hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Beru- fung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern, sie ist an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1011 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9. Vorbemerkung Dem Beschuldigten werden diverse Handlungen im Zusammenhang mit dem Han- del von Kokain und Haschisch vorgeworfen. Im Folgenden wird zunächst die gene- relle Rolle des Beschuldigten erörtert. Danach werden die konkreten Handlungen gemäss Anklageschrift geprüft. 10. Rolle des Beschuldigten 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 7. April 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die angeklagten Betäubungsmittelgeschäfte betrieben, um Gewinn zu erzie- len und mit dem erzielten Erlös einen namhaften Teil seiner eigenen Lebenshal- tungskosten und derjenigen seiner Familie zu bestreiten (pag. 832). 10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt grundsätzlich nicht, Kokain und Haschisch an Drittperso- nen abgegeben zu haben. Er brachte jedoch vor, er habe keinen selbständigen Drogenhandel betrieben. Er sei von verschiedenen Personen bedroht und zu un- terschiedlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gezwungen worden (Kokain und Haschisch entgegennehmen, kaufen, verkaufen). Er habe mit dem Verkauf der Betäubungsmittel fast keinen Gewinn erzielt. Konkret schilderte er folgende drei Bedrohungssituationen: - Ein Z.________ habe ihn gezwungen, für ihn Kokain zu kaufen. Genauere An- gaben zu diesem Z.________ könne er aus Angst nicht machen (pag. 301 Z. 81 ff. und pag. 945 Z. 40 ff.). - Ein AH.________ namens X.________ habe ihn im Zusammenhang mit den Kokainverkäufen bedroht (pag. 350 Z. 50 ff. und pag. 352 Z. 173 ff.). Er habe jeweils von diesem Kokain erhalten und in dessen Auftrag weitergeben müssen (pag. 293 f. Z. 334 ff., pag. 296 Z. 446 f. und pag. 946 Z. 11 ff.). Er habe selber keine Bestellungen entgegengenommen, das Kokain nicht abgepackt, nicht be- stimmt, wie viel Kokain es sei und auch kein Geld dafür erhalten (pag. 350 Z. 50 ff.). Er habe selber fast keinen Gewinn erzielt beim Verkauf an seine Ab- nehmer (pag. 352 Z. 171). - Den am 25. Mai 2019 sichergestellten Kokainstein habe er nur entgegenge- nommen, weil er von der «Mafia» dazu gezwungen resp. bedroht worden sei (pag. 279 Z. 65, pag. 301 Z. 110 ff. und pag. 945 Z. 20 ff.). 9 10.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptung und hielt fest, der Beschuldigte habe das Kokaingemisch in Eigenregie verkauft (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie begründete dies einerseits damit, es sei unglaubwürdig, dass der Beschuldigte für jemanden Betäubungsmittel verkaufen würde, ohne massgeblich daran zu verdienen. Ande- rerseits stellte sie auf die Angaben der Auskunftspersonen sowie den Ablauf der mittels Telefonüberwachung und Observation dokumentierten Drogengeschäfte des Beschuldigten ab. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte sich jeweils innert kurz- er Zeit nach einem Telefon mit einer Abnehmerin oder einem Abnehmer mit diesen getroffen habe und diese Zeit nicht gereicht hätte, um vorab den «AH.________» zu treffen und rechtzeitig am Übergabeort zu sein. Der Beschuldigte habe weitge- hende Kontakte mit seinen Abnehmerinnen und Abnehmern gepflegt, etwa mit T.________, was sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren lasse, wonach er die Personen einzig auf Anweisung von X.________ getroffen habe. Dabei hätten die Auskunftspersonen etwa geschildert, der Beschuldigte habe sie vom Kokainkon- sum abzuhalten versucht oder ihnen Geld geliehen. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Beschuldigte sicherlich nicht versucht hätte, Personen vom Konsum ab- zuhalten bzw. ihnen sicherlich kein Geld hätte leihen können, wenn er aus Angst bzw. unter Druck Kokain verkauft hätte. Im Übrigen hielt es die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschuldigte lediglich auf- grund seiner Verhaftung am 17. März 2016 und der Verurteilung zu einer zu voll- ziehenden Teilstrafe von 12 Monaten vorübergehend aufgehört habe, mit Drogen zu handeln. Der Beschuldigte sei innert kürzester Zeit nach seiner Entlassung wie- der im Drogengeschäft tätig gewesen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für den Betäubungsmittelhandel würden auch nicht übereinstimmen mit den Gründen, die er nach seiner Verhaftung im Jahr 2016 angegeben habe, wo er geltend gemacht habe, er müsse einen Kredit zurückzahlen. 10.4 Vorbringen der Verteidigung Auf den Ausführungen des Beschuldigten basierte die Verteidigungsstrategie vor der Vorinstanz. Es wurde geltend gemacht, der Beschuldigte habe aufgrund der Drohungen ohne Vorsatz gehandelt und sein Verhalten sei aufgrund einer Not- standssituation gerechtfertigt gewesen (pag. 950). Im oberinstanzlichen Verfahren führte die Verteidigung demgegenüber aus, ein rechtfertigender Notstand lasse sich vorliegend nicht nachweisen. Das Drogenbusiness sei zwar sehr rau, Notlagen würden ausgenutzt und es werde auch Gewalt angewendet, aber die Verteidi- gungsstrategie mit dem Notstand werde nicht aufrechterhalten. Da der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung weiterhin angab, er sei zum Drogenhandel gezwungen worden, werden seine Aussagen und die weiteren Beweismittel zu seiner Rolle nachfolgend dennoch gewürdigt. 10 10.5 Beweismittel 10.5.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1014 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte weiterhin an, er sei unter Druck gesetzt worden und habe Anweisungen erhalten, Kokain entgegenzuneh- men und weiterzugeben (pag. 1198 f.). Die Leute, die ihn unter Druck setzten, ken- ne er vom letzten Mal, aber er kenne sie nicht richtig. Sie hätten ihn im Jahr 2017 in den Wald gebracht und ihn gezwungen Whiskey zu trinken. Sie hätten Geld von ihm gewollt von früher (pag. 1200). Zum «AH.________», der ihm Drogen zum Verkauf abgegeben habe und zu seiner früheren Aussage, wonach er am Verkauf nichts verdient habe, sagte er, er habe das Kokain weitergegeben, weil sie ihn be- droht hätten und weil sie ihm versprochen hätten, ihm pro «Seckli» CHF 10.00 zu geben (pag. 1205). 10.5.2 Aussagen der Abnehmerinnen und Abnehmer Gemäss Q.________ war es möglich, dass man beim Beschuldigten auf der Stras- se Kokain kaufen konnte, wenn man ihn spontan traf. Sie wisse von Leuten, die so bei ihm Kokain gekauft hätten, ohne ihn anzurufen (pag. 500 Z. 161). Sie habe kei- ne Ahnung, woher er das Kokain und Haschisch bezogen habe. Er sei in dieser Sache eher zurückgezogen gewesen. Er sei immer alleine gewesen (pag. 500 Z. 185 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte vor irgendjemandem Angst habe, gab sie an: «Vor der Polizei». Der Beschuldigte habe ihr auch immer gesagt, sie solle auf- passen wegen der Polizei mit dem Telefon (pag. 501 Z. 205). T.________ gab an, der Beschuldigte habe das Haschisch immer irgendwo in der Nähe gehabt. Damit meine sie im Briefkasten oder um die Ecke in einem Versteck und um sein Haus irgendwo (pag. 424 Z. 109). Auf Frage, ob der Beschuldigte an alle Personen Kokain verkauft habe, oder nur an bestimmte, sagte sie, es habe Leute gegeben, denen er kein Kokain verkauft habe – typische Leute, die Probleme machen würden, die ihn zum Beispiel unter Drogeneinfluss bedrohten und bei ihm einbrachen wegen Kokain (pag. 426 Z. 223). Der Beschuldigte sei hart gewesen betreffend Preis. Er habe einem nichts geschenkt (pag. 431 Z. 54). Viele Leute hät- ten nicht bei ihm vorbeigehen können und diese hätten dann bei ihr «gebettelt», dass sie bei ihm Kokain holen gehe für sie (pag. 432 Z. 105 f.). In F.________ ler- ne man in gewissen Szenen alle kennen (pag. 423 Z. 62). Jemand habe auf der Gasse einmal etwas von der ai.________ Mafia erzählt. Der Beschuldigte habe ihr aber selber nie etwas gesagt. Er habe ihr erzählt, dass er noch Schulden habe vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen. Bei wem wisse sie nicht (pag. 426 Z. 204 ff.). Laut R.________, hat «halb F.________» beim Beschuldigten Kokain gekauft (pag. 438 Z. 45). Der Beschuldigte habe immer Kokain gehabt. Er habe nicht ge- wollt, dass man am Telefon über Bestellungen spreche. Er habe am Telefon höchs- tens den Treffpunkt gesagt (pag. 438 Z. 54 ff.). Es habe auch Leute gegeben, wel- che ihn gefragt hätten, woher er den A.________ kennen würde, das sei «im Fall 11 ein Drogendealer». Er habe da nichts gesagt. Es sei aber bekannt gewesen, dass er ein Dealer sei (pag. 443 Z. 64 ff.). V.________ beschrieb, das «man» Leute zum Beschuldigten gebracht habe. Er nehme an, dass es dabei um Kokain gegangen sei. Er habe dies nicht gesehen, er nehme es einfach an. Es sei von dem her ja auch bekannt gewesen aus der «Gerüchteküche» (pag. 447 Z. 33 ff.). Später räumte V.________ ein, selber drei bis vier Mal für andere Leute beim Beschuldigten Kokain abgeholt zu haben – er wusste demnach aus eigener Erfahrung und nicht nur aus der «Gerüchteküche», dass es bei den Kontakten mit dem Beschuldigten um Kokain ging. Es habe Leute gegeben, die nicht selber mit A.________ in Kontakt hätten treten können oder wollen und in solchen Fällen habe er dann mit A.________ telefoniert (pag. 449 Z. 140 ff.). Er habe ihn darauf angesprochen, ob etwas nicht «sauber» sei. A.________ habe sozusagen als Entschuldigung gesagt, «ja wegen den Kindern, dem Geld, sozusagen existenzmässig» (pag. 447 Z. 47 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie etwas von «Mafia» oder ähnlichem gesagt (pag. 448 Z. 84). Gegenüber W.________ und S.________ hat der Beschuldigte ebenfalls nichts von angeblichen Drohungen durch die «Mafia» erwähnt (pag. 398 Z. 134 und pag. 472 Z. 239). U.________ gab an, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen (pag. 412 Z. 44 f.). 10.5.3 Weitere Beweismittel Für die weiteren Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1014 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich an, wenn auch mit folgenden Ergänzungen: Die Abnehmerinnen und Abnehmer des Beschuldigten haben ihn durchgehend als selbständig agierende Person mit einem grossen Netz von Abnehmern beschrie- ben, bei der man auch ohne Vorankündigung auf der Strasse Kokain beziehen konnte. Keine der Auskunftspersonen hat je eine konkrete Bedrohungslage des Beschuldigten wahrgenommen, obwohl er im öffentlichen Raum in F.________ of- fenbar sehr präsent war und mit einigen seiner Bezügerinnen und Bezügern häufig in Kontakt stand. Einzig T.________ gab an, gerüchteweise etwas von der «ai.________ Mafia» gehört zu haben. Ihr selber habe der Beschuldigte lediglich erwähnt, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Gefängnis habe gehen müssen. Konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum zum Handel mit Betäubungsmitteln gezwungen worden wäre, finden sich demnach auch in den Aussagen von T.________ nicht. Gerade bei T.________, die in der «Sze- ne» in F.________ offenbar gut vernetzt war, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie die vom Beschuldigten beschriebenen Konstellationen nicht beobachtet hätte. Sie beschrieb stattdessen, dass sie die Betäubungsmittel jeweils direkt beim Be- schuldigte bestellt und dass dieser die Drogen stets in der Nähe gehabt habe. Die Bestellungen liefen demnach nicht wie vom Beschuldigten beschrieben über einen 12 «Araber», der ihm dann jeweils das bestellte Kokain zur Auslieferung aushändigt haben soll. Dafür sprechen auch die Aussagen von U.________, der angab, er sei von einer Drittperson an den Beschuldigten vermittelt worden, um Kokain zu kaufen – mithin direkt an den Beschuldigten und nicht an den «Araber», der angeblich alle Bestellungen verwaltet haben soll. Aus den Schilderungen von T.________ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sich gegenüber bedrohlichen Personen durchzusetzen. So habe er «typischen Personen, die Pro- bleme machen», kein Kokain verkauft. Der Beschuldigte wurde von seinen Abneh- merinnen und Abnehmern als strikt und vorsichtig beschrieben, etwa in Bezug auf Telefongespräche. Diese Aussagen weisen einen hohen Übereinstimmungsgrad auf und zeichnen glaubhaft das Bild eines gut vernetzten, professionell und selbständig agierenden Betäubungsmittelhändlers, der auf dem Platz F.________ bis zu seiner Verhaftung am 25. Mai 2019 einen bedeutenden Marktanteil innehat- te. Bereits aufgrund dieser Aussagen kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschuldigten lediglich um eine ausführende Person handelte, die aussch- liesslich von anderen bereitgestellte Drogen auslieferte, weil sie von Personen im Hintergrund unter Druck gesetzt wurde. Die Schilderungen des Beschuldigten zu den angeblichen Bedrohungsszenarien sind demgegenüber nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten war bis und mit der Einvernahme in der Berufungsverhandlung oberflächlich und widersprüchlich. Die Kammer konnte sich zudem des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschuldigte jeweils ausgerechnet die konkreten Fragen zur Sache nicht verstehen wollte, während er die Fragen zu anderen Themen ohne Weiteres verstand und beantwor- ten konnte (pag. 1202). Weiter ist auffällig, dass der Beschuldigte im Vorverfahren immer dann ein neues Bedrohungsszenario oder eine neue Zwangssituation schil- derte, wenn ihm wesentliche neue Vorhalte gemacht wurden: In seinen ersten Aus- sagen am 27. Mai 2019 bestritt er noch jeglichen Handel mit Betäubungsmitteln, gab nur den Besitz des sichergestellten Kokainsteins zu und sagte, diesen habe er von der Mafia erhalten. Er habe «dies» machen müssen, weil sie ihn bedroht hät- ten (pag. 279 Z. 65). Auf den pauschalen Vorhalt, es bestünden Ermittlungen und Aussagen, wonach er mindestens seit Oktober 2018 Betäubungsmittel verkaufe oder abgebe, sagte er noch: «Sie lügen» (pag. 280 Z. 88). «Ich habe keinen Ko- kainhandel gemacht. Sie haben mir das [wohl: den Kokainstein] einfach gegeben» (pag. 282 Z. 168). In der nächsten Einvernahme, am 6. Juni 2019, wurde ihm die Überwachung seiner Telefonnummern bekannt gegeben zusammen mit dem Vor- halt, es werde deshalb davon ausgegangen, er sei im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen. Auf diesen Vorhalt reagierte er mit der Schilderung, er habe einem Z.________ im Oktober 2018 gegen Geld Kokain bringen müssen, weil dieser ihn bedroht habe (pag. 300 f. Z. 71 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2019 wurden ihm erstmals die Aussagen seiner Abnehmerinnen und Abnehmer vorge- halten, woraufhin er noch ein drittes Bedrohungsszenario schilderte, nämlich jenes mit dem AH.________ (pag. 352 Z. 174). Dieses Aussageverhalten vermittelt den Eindruck, als habe der Beschuldigte jeweils als Ausrede ein Bedrohungsszenario vorgebracht, sobald er merkte, dass die Beweislage in Bezug auf einen Vorwurf er- drückend war. Solange ihm keine konkreten Vorhalte gemacht wurden, stritt er die 13 Vorwürfe ab. Schon aufgrund dieses Aussageverhaltens erscheinen die geschilder- ten Bedrohungsszenarien unglaubhaft. Die vom Beschuldigten geschilderten Druckversuche und Drohungen sind sodann vage und in sich nicht stimmig, was sich bereits daran zeigt, dass er in der Haupt- verhandlung diese drei Bedrohungsszenarien nicht mehr auseinanderhielt und bei- spielsweise neu angab, X.________ und die «Mafia» seien eine Gruppe, nachdem er früher gesagt hatte, er wisse nicht, ob X.________ auch zu «diesen AH.________» gehöre, er nehme es nicht an (pag. 355 Z. 317 f., pag. 945 Z. 20 ff. und pag. 946 Z. 5 f.). Betreffend die Drohungen durch den «Z.________» etwa ist nicht logisch, dass der Z.________ den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg bedrohen sollte, wenn dieser lediglich zweimal im Oktober 2018 wenige Gramm Kokain für ihn organisiert hat (pag. 301 Z. 84 ff.). Auch in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Kontakts machte der Beschuldigte am 6. Juni 2019 widersprüchliche Aussagen, so dass unklar bleibt, ob der letzte Kontakt zwischen ihm und dem Z.________ nun im November, im Dezember oder Februar/März stattgefunden haben soll (pag. 301 Z. 93 ff.). Zu den Drohungen durch den AH.________ X.________ widersprach sich der Be- schuldigte bereits innerhalb der ersten Aussagen und räumte auf Vorhalt der Tele- fonüberwachung ein, dass T.________ doch jeweils ihn selber angerufen hatte, um Kokain zu bestellen (pag. 350 Z. 77 ff.). Ein weiteres Beispiel für die Unstimmigkei- ten in seinen Aussagen ist die Antwort auf die Frage, wie er sich jeweils mit dem AH.________ getroffen habe, wenn er das bestellte Kokain abholen ging: «Wir ha- ben uns irgendwo und irgendwie in der Stadt getroffen. Er war immer am Bahnhof und hat dort Gras verkauft. Er hatte jeweils alles dabei» (pag. 352 Z. 150 ff.). Später sagte der Beschuldigte, der AH.________ wolle im Schatten bleiben, des- halb sei er zu «Vermittlungsdiensten» gezwungen worden (pag. 295 Z. 285 ff.). Es ergibt jedoch keinen Sinn, dass jemand, der im Schatten bleiben will, selber immer am Bahnhof «Gras» verkauft und «alles dabei» hat. Zuletzt bleibt auch unklar, ob der Beschuldigte von X.________ nun überhaupt bedroht worden sein will oder nicht: Während er zunächst sagte, er sei vom «AH.________» bedroht worden (pag. 352 Z. 174 f.), gab er in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, er habe Angst «vor diesen Leuten», X.________ habe ihm aber nicht gedroht (pag. 294 Z. 362). An der Hauptverhandlung wiederum bestätigte er, auch von X.________ bedroht worden zu sein (pag. 946 Z. 5). In der Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe die Drogen verkauft, weil «sie» ihn bedroht hätten und weil sie ihm versprochen hätten, ihm pro «Seckli» CHF 10.00 zu geben (pag. 1205). Auch diese Widersprüchlichkeiten sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. In Bezug auf den sichergestellten Kokainstein sagte der Beschuldigte im Verfahren mehrfach aus, er habe das Kokain von der Mafia erhalten. Die Mafia habe ihn be- reits im Jahr vorher mit dem Tod bedroht und sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie arbeite (pag. 290 Z. 221 ff., pag. 301 Z. 110 und pag. 355 Z. 312 ff.). In den weiteren Einvernahmen verortete er diesen Vorfall ins Jahr 2017 und gab an, er sei in den Wald gebracht und gezwungen worden, Whiskey zu trinken. Weiter sei er 14 mit dem Tod bedroht worden. Als er gezeigt habe, dass er im Gefängnis gewesen sei, hätten sie sich beruhigt (pag. 290 f. Z. 211 ff., pag. 355 Z. 313 ff. und pag. 1199 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Vorfall im Jahr 2017 sind vergleichsweise detailliert und konstant. Sie korrespondieren auch mit der Schilde- rung seiner Ehefrau, wonach der Beschuldigte einmal Angst gehabt habe, nach- dem er aus dem Gefängnis gekommen sei. Er habe damals eine Tasche voller Un- terlagen von seinem Gefängnisaufenthalt gehabt, damit er belegen könne, dass er im Gefängnis gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass diese Leute ihn hätten um- bringen wollen (pag. 464 Z. 193 ff.). Die Aussagen können zudem in einem Zu- sammenhang gesehen werden mit der Aussage von T.________, wonach ihr der Beschuldigte erzählt habe, er habe noch Schulden vom ersten Mal, als er ins Ge- fängnis habe gehen müssen (pag. 426 Z. 205 ff.). Es erscheint vor diesem Hinter- grund nicht per se unglaubhaft, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis eine bedrohliche Begegnung mit Personen aus seinen früheren Drogengeschäften hatte, zumal er auch sagte, bei den Leuten der «Mafia» habe es sich um dieselben Leute gehandelt, von denen er 2015 oder 2016 Kokain erhalten habe (pag. 291 Z. 236 ff.). Der Beschuldigte erläuterte allerdings nicht, wie dieser Vorfall aus dem Jahr 2017 mit der Kokainlieferung vom 25. Mai 2019 konkret in Zu- sammenhang stehen sollte. Zwar gab er auf Nachfrage seiner damaligen Anwältin einmal an, ihm sei bei der Übergabe des Kokains gedroht worden, er werde zu To- de geschlagen, wenn er das Kokain nicht nehme (pag. 304 Z. 234). Diese Aussage kam jedoch ausschliesslich auf Basis der entsprechenden Frage der Verteidigerin zu Stande und wurde im weiteren Verfahren nicht wiederholt. Auch in den darauf- folgenden Einvernahmen deutete er an, er sei bis ins Jahr 2019 bedroht worden, die Aussagen dazu blieben jedoch vage, wenig konkret und nicht glaubhaft (pag. 290 Z. 215 ff. und pag. 291 Z. 248). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte bei der Kokainlieferung am 25. Mai 2019 in einer ausweglo- sen und bedrohlichen Situation befunden haben soll. Auch aus den angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der Lieferung des Kokainsteins kann der Be- schuldigte im Ergebnis nichts zu seiner Entlastung ableiten. Nach dem Gesagten wirken die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Rolle in den vorgeworfenen Betäubungsmittelgeschäften insgesamt äusserst unglaubhaft. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, als habe er sich im Strafverfahren einfach bemüht, seine Rolle klein zu reden, während er in Wirklichkeit eigenverantwortlich und selbständig einen Betäubungsmittelhandel betrieb. Zwar hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelhandel unliebsame Begegnungen erlebte, etwa aufgrund von früheren, wegen seines Gefängnisaufenthalts nicht bezahlten Schulden. Der Be- schuldigte konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass diese Erlebnisse aus- schlaggebend waren für seine Tätigkeiten im Betäubungsmittelhandel. Erstellt ist für die Kammer grundsätzlich auch, dass der Beschuldigte mit dem Han- del von Betäubungsmitteln einen Gewinn erzielen wollte. In den Akten finden sich allerdings keine Hinweise darauf, in welchem Umfang sich sein Betäubungsmittel- handel bewegt hat und welche Gewinne er damit erzielte. Der einzige Umstand, der darauf hindeutet, dass der Betäubungsmittelhandel einen existenziellen Beitrag an das Einkommen seiner Familie darstellte, findet sich im edierten Urteil des Ver- 15 waltungsgerichts des Kantons Bern .________ vom .________ betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte vor dem Verwaltungsgericht damit argumentiert hatte, er habe nur deshalb mit Betäubungsmitteln gehandelt, weil seine Familie ohne den Erwerb aus den Drogengeschäften in ihrer Existenz bedroht gewesen wäre (pag. 910). Wie gross der Gewinn des Beschuldigten war und in welchem Umfang er zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Beschuldigten diente, geht daraus jedoch nicht hervor und muss mangels konkreter Nachweise in den Akten offenbleiben. 10.7 Fazit Im Ergebnis steht für die somit Kammer fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen. Die Schilderungen, wonach er dies lediglich tat, weil er angeblich bedroht wurde, werden als Schutzbehauptungen gewertet. 11. Erwerb, Besitz, Lagerung und Verkauf von Kokain gemäss Ziff. I.1.1 der An- klageschrift 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. April 2020 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit von Anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 an verschiedenen Orten in F.________ insgesamt mindestens 398.5 Gramm Ko- kaingemisch mit einem mehrheitlich unbekannten Reinheitsgrad von mindestens 74%, ausmachend mindestens 294.89 Gramm reines Kokainhydrochlorid, erwor- ben und in der Folge besessen und gelagert. Diese Menge an Kokaingemisch habe er im selben Zeitraum an namentlich bekannte und in der Anklageschrift aufgeführ- te sowie an weitere (unbekannte) Personen verkauft (pag. 830 f.). 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt zuletzt grundsätzlich nicht mehr, Kokain an diverse Per- sonen abgegeben zu haben. Von ihm bestritten wird aber nach wie vor die vorge- worfene, umgesetzte Menge. An der Berufungsverhandlung sagte er dazu, seine Abnehmerinnen und Abnehmer hätten zu hohe Mengen angegeben, weil er ihnen kein Kokain mehr habe geben wollen (pag. 1199). 11.3 Allgemeine Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Anklage stütze sich ausschliess- lich auf Aussagen des Beschuldigten und der Bezüger, die sich teilweise aber massiv widersprechen würden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hätten sich mit diesen Widersprüchen auseinandergesetzt. 11.4 Verkauf an Q.________ Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte im Zeitraum vom Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 mindestens 240 Gramm Kokaingemisch an Q.________ verkauft ha- ben, die dieses selber konsumierte bzw. im Wissen des Beschuldigten an ihren Freund S.________ weitergab. 16 11.4.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von Q.________ ab, die sie als detailliert, anschaulich, logisch-konsistent und nachvollziehbar beurteilte. Der Beschuldigte habe auch sel- ber angegeben, dass Q.________ einmal die Woche, manchmal öfter, vorbeige- kommen sei und bestreite einzig die verkaufte Menge von 240 Gramm seit Dezem- ber 2017. Die Angaben von Q.________ seien jedoch glaubhaft. Sie habe genau angeben können, dass sie bis Anfangs Dezember 2018 jeweils nur alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe und sich ihr Konsum erst ab Anfangs Dezember auf viele Gramme erhöht habe, sicherlich mehr als 20 Gramm pro Monat. Da sich Q.________ mit diesen Aussagen selber belastete und für ihr Verhalten auch ver- urteilt wurde, hielt die Vorinstanz diese Angaben für zuverlässig. Q.________ habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet und sogar ausgeführt, dass er sie und ihren Freund ermahnt habe, mit dem Kokainkonsum aufzuhören (pag. 1016 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte zusammengefasst Folgendes vor: Q.________ habe die ihr vorgehaltene Aussage, wonach sie im ersten Jahr alle drei Tage ein Gramm konsumiert habe, im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt. Die Polizei habe den- noch ausgerechnet, dass Q.________ von Dezember 2017 bis Dezember 2018 al- le drei Tage ein Gramm, ausmachend 120 Gramm Kokaingemisch konsumiert ha- be. Es sei offensichtlich, dass diese Rechnung falsch sei. Q.________ habe mehr- fach gesagt, dass sie nur einmal in der Woche am Wochenende, sprich an 52 Ta- gen, konsumiert habe. Es stimme zudem nicht, dass sie dabei jeweils ein Gramm konsumiert habe. Sie habe die Portionen nie nachgewogen, habe aber geschätzt, dass eine Portion weniger als ein Gramm gewogen habe. Für eine Portion habe sie immer CHF 100.00 zahlen müssen. T.________, R.________ und S.________ hät- ten alle angegeben, für CHF 100.00 0.6 Gramm Kokaingemisch erhalten zu haben. Es sei unlogisch, dass Q.________ zum gleichen Preis fast die doppelte Menge Kokain erhalten haben solle. Von Dezember 2017 bis Dezember 2018 habe sie 52 Mal eine Portion von 0.6 Gramm Kokain konsumiert. Dies ergebe für diese Zeit- spanne 32.2 Gramm Kokaingemisch. Auch für die Zeitspanne von Dezember 2018 bis zum 25. Mai 2019 sei von einer falschen Menge Kokain ausgegangen worden: Q.________ habe nicht gewusst, wie viel sie konsumiert habe. Ihre Angabe, es seien mehr als 20 Gramm pro Monat gewesen, sei eine Schätzung, die kritisch hin- terfragt werden müsse, da sie pro Portion von einer zu hohen Menge Kokain aus- gegangen sei. Sie habe pro Monat 20 Portionen zu je 0.6 Gramm, ausmachend 72 Gramm Kokaingemisch, gekauft. Total ergebe dies für die Zeit von Dezem- ber 2017 bis zum 25. Mai 2019 eine tatsächlich verkaufte Menge von 103.2 Gramm Kokaingemisch, nicht 240 Gramm. 11.4.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1016 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An 17 der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zu diesem konkreten Vorwurf. 11.4.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz und insbesondere die Würdigung der Aussagen von Q.________ grundsätzlich als korrekt. Ihre Angaben wirken glaubhaft und zeugen von einer hohen Kooperationsbereitschaft. Ihre Schil- derungen zur eigenen Sucht und zu ihrem Konsumverhalten sind detailliert und wirken selbsterlebt. Etwa, wenn sie schildert, dass sie früher vier oder fünf Joints am Tag geraucht habe, aber nur noch Kokain habe rauchen wol- len, sobald sie damit angefangen hatte (pag. 386 Z. 58 ff.), oder dass sie so viele Drogen konsumiert hätten, dass sie nicht mehr so viel Geld für Essen und Trinken ausgegeben hätten, man aber auch weniger Hunger habe, wenn man Drogen kon- sumiere (pag. 388 Z. 154). Sie bestätigte auch die ihr vorgehaltene Gesamtmenge von 240 Gramm mit den klaren Worten: «Ich habe sicher so viel gekauft, ja. Ich bin sicher, dass ich bei ihm so viel gekauft habe» (pag. 391 Z. 294). In Bezug auf die Zeitspanne von Dezember 2017 bis Dezember 2018 sagte sie zunächst, sie habe mit einem Gramm am Wochenende angefangen (pag. 386 Z. 50 ff.). Sie habe damals einmal am Wochenende «oder so» konsumiert (pag. 387 Z. 79). Danach wurde ihr eine Aussage aus einer früheren, nicht akten- kundigen Einvernahme aus ihrem eigenen Verfahren vorgehalten, in der sie ange- geben hatte, in dieser Zeit pro drei Tage ein Gramm Kokain konsumiert zu haben. Anders als von der Verteidigung dargestellt, äusserte sie sich durchaus zu diesem Vorhalt. Sie gab zuerst an: «Damals habe ich angefangen zu Rauchen. Für mich ist es schwierig, genau zu sagen, wie viel ich konsumiert habe. Wenn man mit den letzten Monaten vergleicht, da habe ich viel und jeden Tag konsumiert» (pag. 387 Z. 82 ff.). Auf Frage, ob sich diese Menge auf ihren eigenen Konsum beziehe, oder auf die Menge, die sie zusammen mit ihrem Freund konsumiert habe, gab sie je- doch klar an: «Das ist nur mein Konsum» und bestätigte damit sinngemäss die vorgehaltene Menge (pag. 387 Z. 99). Im Weiteren bezeichnete sie die Berechnung der Polizei, wonach sie demnach in dieser Zeitspanne an 120 Tagen ein Gramm, sprich 120 Gramm Kokaingemisch konsumiert habe als «möglich» (pag. 388 Z. 114). In einer späteren Einvernahme bestätigte sie die Menge von 120 Gramm ausdrücklich (pag. 499 Z. 96) und sagte zur Herleitung dieser Menge: «Das ist die Wahrheit» (pag. 498 Z. 88 ff.). Aufgrund dieser Aussagen kann ohne weiteres vom Konsum einer Portion alle drei Tage ausgegangen werden. Zur Berechnung der Menge hat die Verteidigung aller- dings zurecht vorgebracht, dass mit Blick auf die restlichen Akten nicht zweifelsfrei mit einer Portionengrösse von einem Gramm gerechnet werden kann. Q.________ gab dazu an, sie vermute, dass der Beschuldigte ihr manchmal nicht ganz ein Gramm, vielleicht 0.8 Gramm, verkauft habe (pag. 389 Z. 203 und pag. 499 Z. 136 ff.). Die sichergestellten und im Labor ausgewerteten Portionen von 0.66 und 0.67 Gramm bestätigen, dass der Beschuldigte zumindest nicht immer Portio- nen von einem Gramm verkaufte (pag. 548 und pag. 551). Auf der anderen Seite ist auffällig, dass Q.________ selber konsequent von «Grammen» sprach, obwohl sie offenbar wusste, dass eine Portion nicht einem Gramm entsprach. Dies erweckt 18 den Eindruck, sie habe ihren Konsum tatsächlich in Gramm und nicht in Portionen angeben wollen. In Bezug auf die erste Zeitspanne ist allerdings nicht ganz klar, ob sie mit «einem Gramm» die effektive Menge oder eine Portion bezeichnete. Es wird zu Gunsten des Beschuldigten deshalb davon ausgegangen, dass sie von Portio- nen sprach und diese jeweils nicht ein Gramm wogen. Gleichzeitig ist unwahr- scheinlich, dass die Portionen lediglich 0.6 Gramm betragen haben, wenn Q.________ so konsequent von einem Gramm sprach. Es wird deshalb für die wei- tere Berechnung auf die Schätzung von Q.________ abgestellt, wonach die Portio- nen ca. 0.8 Gramm schwer gewesen seien. Bei einem Bezug von 0.8 Gramm Ko- kaingemisch an insgesamt 120 Tagen ergibt dies für die erste Zeitspanne eine Menge von 96 Gramm Kokaingemisch. Anders präsentieren sich die Aussagen von Q.________ in Bezug auf die zweite Zeitspanne von Dezember 2018 bis am 25. Mai 2019. Hierzu sagte sie sehr klar: «Es waren viele Gramme. Ich kann es nicht genau sagen. Aber es war wirklich sehr viel. Ich habe so viel konsumiert, dass ich Schulden bei ihm hatte. Es waren mehr als 20 Gramm pro Monat» (pag. 390 Z. 224 ff.). Die Aussage hat sie später bestätigt (pag. 499 Z. 107). Diese Wortwahl kann nur als effektive Mengenangabe verstanden werden. Die genannten 20 Gramm sind deshalb nicht wie von der Ver- teidigung vorgeschlagen in Portionen «umzurechnen». Die Menge von 20 Gramm pro Monat steht auch im Einklang mit den weiteren Angaben von Q.________ zu ihrem Konsum während dieser Zeitspanne. So sagte sie etwa, sie habe in den letz- ten Monaten «viel und jeden Tag» konsumiert (pag. 387 Z. 85). Sie hätten fast täg- lich ein, zwei Gramm konsumiert. Ab und zu hätten sie nicht konsumiert, es habe auch Pausen gegeben, wo sie drei oder vier Tage nichts konsumierten, aber sie hätten es nie länger geschafft, nicht zu konsumieren (pag. 386 Z. 44 ff.). Eine Men- ge von durchschnittlich 20 Gramm pro Monat erscheint angesichts dieser Aussa- gen realistisch. Für die zweite Zeitspanne wird somit von einer Menge von 120 Gramm ausgegangen. Q.________ hat lediglich beim Beschuldigten Kokain bezogen (pag. 387 Z. 107). Es kann demnach direkt von ihrem Konsumverhalten auf die Verkäufe des Be- schuldigten geschlossen werden. Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Dezember 2017 bis Dezember 2018 insgesamt 96 Gramm und danach bis am 25. Mai 2019 120 Gramm Kokaingemisch Q.________ verkauft hat. 11.4.5 Fazit Der Beschuldigte hat in der Zeitperiode von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 216 Gramm Kokaingemisch an Q.________ verkauft. 11.5 Verkauf an R.________ Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von Juni 2018 bis Oktober 2018 mindestens 60 Gramm Kokaingemisch an R.________ verkauft zu haben. 11.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt. Laut ihrer Aussagenwürdi- gung hat R.________ die Kokainkäufe beim Beschuldigten ohne Widersprüche ge- 19 schildert und gleichbleibend angegeben, er habe beim Beschuldigten während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche Portionen à 0.6 Gramm für CHF 100.00, insgesamt ausmachend mind. 60 Gramm Kokaingemisch, zum Ei- genkonsum gekauft. Die Aussage des Beschuldigten, wonach R.________ ledig- lich 12 Gramm Kokain gekauft habe, erscheine demgegenüber nicht glaubhaft. Seine Aussage, wonach Z.________ immer lügen würden und gegen N.________ seien, sei eine pauschale Schutzbehauptung. Seine Schilderung, dass die Z.________ die «Macht in der Sache» wollten, erkläre nicht, weshalb sich R.________ selber falsch hätte belasten sollen (pag. 1018 f., S. 11 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 11.5.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, die Aussagen von R.________ würden vom Be- schuldigten bestritten. Laut dem Beschuldigten habe er nur zwei Mal insgesamt 12 Gramm Kokain an R.________ verkauft. Beide hätten den anderen jeweils pau- schal angegriffen, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Es frage sich aber schon, weshalb die Staatsanwaltschaft lediglich sieben Abnehmer identi- fiziert habe, wenn der Beschuldigte gemäss R.________ «halb F.________» mit Kokain bedient habe. Der Beschuldigte und R.________ seien offensichtlich keine Freunde, man könne deshalb nicht einfach auf die Aussagen von R.________ ab- stellen. Da es keine anderen Beweismittel gebe, sei in dubio von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er R.________ 12 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. 11.5.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1018, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf die angeblichen Bedro- hungen durch R.________ angesprochen und gab dabei an, dieser habe Kokain bei ihm gekauft. Er sei kein Lieferant gewesen. Er wisse aber nicht, ob dieser viel- leicht für andere Kollegen Kokain gekauft habe (pag. 1202 f.). 11.5.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an: Die Angaben von R.________ sind konstant und präzise. Er hat auch diverse, teilweise nebensächli- che Beobachtungen oder persönliche Wertungen zu Protokoll gegeben, die zeigen, dass er sich bemühte, seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten korrekt wiederzu- geben. So schilderte er seine erste Begegnung mit dem Beschuldigten im Y.________ (Zentrum) beim Spielautomaten, wo er «lustig» gesagt habe, dass der Beschuldigte ihm jetzt Kokain verkaufe, obwohl er schon im Gefängnis gesessen sei (pag. 438 Z. 36 ff.). Oder er erzählte, dass sein Fahrrad, ein Flyer, noch im Be- sitz des Beschuldigten sei, weil er einmal sogar fünf Gramm Kokain bei diesem be- stellt habe (pag. 442 Z. 33). Zum Schluss der Einvernahme fügte er von sich aus an, er möchte einfach sein Fahrrad zurück (pag. 443 Z. 68). Die Aussagen von R.________ wirken im Übrigen auch deshalb glaubhaft, weil er nicht davor zurück- schreckte zuzugeben, dass er nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch noch anderswo Kokain bezog – eine Selbstbelastung, zu der die Fragen in der Einver- 20 nahme keinen Anlass gaben (pag. 439 Z. 97 und pag. 443 Z. 55 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind hingegen äusserst knapp, pauschal gehalten und deshalb nicht glaubhaft. Zwischen R.________ und dem Beschuldigten bestand offensichtlich ein Konflikt. So sagte R.________ über den Beschuldigten: «Dieser A.________ ist ein Teufel in dieser Stadt, er muss verschwinden» (pag. 438 Z. 54). Der Beschuldigte äusser- te sich mehrfach negativ über einen Z.________ namens «R.________». Aufgrund der Reaktion des Beschuldigten auf den Vorhalt der Aussagen von R.________ liegt auf der Hand, dass er sich dabei auf diesen R.________ bezog. So sagte er etwa: «Der Mann lügt. Ich und die Z.________ haben alle Angst vor R.________» (pag. 295 Z. 407). «Ich habe Angst vor ihm (pag. 353 Z. 200 ff.). «Dieser R.________ sollte nicht in der Schweiz leben. Dieser Z.________ ist sehr gefähr- lich» (pag. 945 Z. 41 f). Trotz dieser gegenseitigen Abneigung belastete sich R.________ mit seinen Aussagen selber erheblich. Aus diesem Grund ist nicht da- von auszugehen, dass er den Beschuldigten übermässig belastet hat. Auf seine Aussagen wird deshalb abgestellt und es wird davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte R.________ während 20 Wochen regelmässig fünf Mal pro Woche eine Portion Kokain verkauft hat. Laut den Angaben von R.________ wog eine Portion 0.6 Gramm, manchmal auch 0.7 Gramm (pag. 442 Z. 25). Die Polizei und schliess- lich auch die Vorinstanz gingen bei der Berechnung der verkauften Menge von ei- ner Portionengrösse von 0.6 Gramm aus. Nach Ansicht der Kammer wäre es ver- tretbar gewesen, von grösseren Portionen auszugehen, zumal für R.________ durchaus Anreize bestanden, durch die Angabe zur Portionengrösse die insgesamt bezogene Menge zu beschönigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ge- stützt auf die Aussagen von R.________ wird jedoch weiterhin mit einer Portionen- grösse von 0.6 Gramm gerechnet. Dies ergibt für die Zeitspanne von Juni 2018 bis Oktober 2018 eine Gesamtmenge von 60 Gramm Kokaingemisch. Für diese Be- rechnung wurden nicht nur hinsichtlich der Portionengrösse, sondern auch betref- fend der Bezugsmenge Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten getroffen. So wurde bei der Berechnung davon ausgegangen, dass R.________ pro Kauf ledig- lich eine Portion bezog, obwohl er glaubhaft und klar geschilderte hatte, wie er auch mal 5 Gramm Kokain auf einmal bestellt habe (pag. 442 Z. 33). Es kann somit ohne Weiteres auf eine Menge von insgesamt 60 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden. 11.5.5 Fazit Der Beschuldigte hat von Juni 2018 bis Oktober 2018 60 Gramm Kokaingemisch an R.________ verkauft. 11.6 Verkauf an S.________ Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 mindestens 50 Gramm Kokaingemisch an S.________ verkauft ha- ben. 11.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt. Sie hielt fest, dass sowohl der Beschuldigte als auch S.________ die Kokainkäufe von einer unbestimmten Men- 21 ge zugaben und ihre Aussagen mit jenen von Q.________ übereinstimmten. Sie ging weiter davon aus, dass sich S.________ nicht selber belastet hätte, wenn er kein Kokain beim Beschuldigten bezogen hätte. Seine Aussagen liessen sich an- hand der dokumentierten Telefondaten untermauern. S.________ habe in der Zeit- periode von 18 Monaten teilweise 3 Portionen die Woche, teilweise in einer Woche nichts und manchmal pro Kauf zwei Portionen gekauft. Demnach erscheine die an- geklagte Menge von 50 Gramm während 18 Monaten, sprich vier bis fünf Portionen pro Monat, realistisch (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte, weder S.________ noch der Beschuldigte könnten sich daran erinnern, wie viel verkauft worden sei. Die Berechnung der Vorinstanz stütze sich auf die dokumentierten Telefondaten, dabei sei jedoch nur an drei Tref- fen Kokain übergeben worden. Es sei nicht bekannt, ob die anderen beiden Tele- fonate zu einer Kokainübergabe geführt hätten. Die Vorinstanz habe gestützt auf diese falschen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung eine Schätzung für eine Bezugszeit von 18 Monaten gemacht. Dieser Schluss sei nicht korrekt. S.________ habe gesagt, er habe sehr unregelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen. Zudem sei S.________ mit dieser Schätzung nicht konfrontiert worden. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass S.________ regelmässig mit Q.________ zu- sammen konsumiert habe und dabei oft von ihrem Stoff benutzt habe. Im Ergebnis könne maximal von der Hälfte der angeklagten Menge, ausmachend max. 25 Gramm, ausgegangen werden. 11.6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätz- liche relevante Aussagen sind an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht erfolgt. 11.6.4 Beweiswürdigung der Kammer Anders als von der Verteidigung dargestellt, können den Aussagen von S.________ durchaus glaubhafte Angaben zu der von ihm gekauften Kokainmenge entnommen werden. Zwar hat er angegeben, er könne nicht präzise sagen, wie viel er gekauft habe (pag. 469 Z. 83). Er sagte jedoch, es habe Wochen gegeben, in denen er dreimal je eine Portion gekauft habe und Wochen, in denen er nichts ge- kauft habe. Manchmal habe er auch mal zwei Portionen zusammen gekauft, das sei aber nur wenige Male vorgekommen (pag. 469 Z. 92). Weiter gab er klar an, dass er regelmässig beim Beschuldigten Kokain bezogen habe (pag. 469 Z. 84). Angesichts dieser Aussagen kann ohne Weiteres von einem Durchschnitt von 4-5 Portionen pro Monat ausgegangen werden. Daran ändern die Vorbringen der Ver- teidigung zu den aufgezeichneten Telefonanten nichts. Es liegen insgesamt zehn Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und S.________ vor, die zwischen dem 25. April 2019 und dem 22. Mai 2019 aufgezeichnet wurden. Gemäss S.________ ging es in mindestens sieben dieser Gespräche darum, dass er vom Beschuldigten Kokain kaufen wollte (pag. 470 ff. Z. 147 ff.). Auch wenn es nicht nach jedem Telefongespräch zu einer bestätigten Kokainübergabe kam, so ist die 22 Häufigkeit dieser Kontakte doch ein weiterer Hinweis darauf, dass realistischerwei- se von einem Bezug von 4-5 Portionen pro Monat auszugehen ist. In Bezug auf die Dauer der Bezugszeit sind die Erwägungen der Vorinstanz wie folgt zu ergänzen: Das angeklagte Bezugsende am 25. Mai 2019 stimmt überein mit der Angabe von S.________ am 5. August 2019, wonach er vor ca. 2- 3 Monaten zuletzt beim Beschuldigten Kokain gekauft habe (pag. 469 Z. 97). Be- treffend Beginn des Bezugs sagte S.________ am 5. August 2019 lediglich, das sei vier oder fünf Monate, oder auch schon länger her (pag. 469 Z. 80). Zugleich sagte er, der Beschuldigte habe ihn letztes Jahr [= 2018] dabei unterstützen wollen, dass er nicht «weiter da hineingerate». Aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass er bereits im Jahr 2018 Kokain konsumiert und beim Beschuldigten bezogen hat. Der Beschuldigte äusserte sich nicht direkt zur Bezugsperiode, sondern gab nur pauschal an, S.________ sei der Freund von Q.________ und es stimme, dass er ihm Kokain gegeben habe (pag. 353 Z. 246 und pag. 295 Z. 400). Immerhin bestätigte er die Aussage von Q.________, wonach diese ab Dezember 2017 bei ihm Kokain gekauft habe und sagte dazu: «Ihr Freund hat sie zu mir geschickt» (pag. 294 Z. 372). Für die Eingrenzung der Bezugsperiode sind somit auch die Aussagen von Q.________ wesentlich. Diese sagte, sie habe oft zusammen mit ih- rem Partner konsumiert (pag. 386 Z. 42 ff.). Auf Frage, wann sie mit dem Konsum angefangen habe, gab sie an, sie habe einen Partner gehabt, der auch konsumiert habe (pag. 387 Z. 65). Bei diesem Partner handelte es sich um S.________ (pag. 389 Z. 184). Für Q.________ wurde der Bezugsbeginn aufgrund ihrer Aussa- gen auf Dezember 2017 festgelegt (pag. 387 Z. 77 ff. und pag. 498 Z. 51). Aus den Aussagen von Q.________ und dem Beschuldigten geht hervor, dass S.________ vor seiner Freundin mit dem Kokainkonsum begonnen hat und den Beschuldigten bereits kannte, als sie Kokain zu konsumieren begann. Es kann somit für den Be- ginn der Bezugsperiode auf denselben Anfangszeitpunkt im Dezember 2017 abge- stellt werden, der für Q.________ festgestellt wurde. Aus den Aussagen aller drei Beteiligten geht hervor, dass S.________ tendenziell eher noch früher mit dem Be- zug von Kokain begonnen hat. S.________ machte selber keine genauen Angaben zur Grösse der bezogenen Portionen und gab lediglich an, es sei jeweils weniger als ca. ein Gramm gewesen. Analog zur Berechnung bei Q.________ wird deshalb von einer Portionengrösse von 0.8 Gramm ausgegangen. Hinweise darauf, dass die Portionen, wie von R.________ angegeben, lediglich 0.6 Gramm wogen, finden sich in den Aussagen von S.________ keine. Aus einer Portionengrösse von 0.8 Gramm und ca. vier Be- zügen pro Monat während 18 Monaten resultiert die angeklagte Menge von insge- samt 50 Gramm. 11.6.5 Fazit Der Beschuldigte hat in der Zeit von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 mindes- tens 50 Gramm Kokaingemisch an S.________ verkauft. 11.7 Verkauf an T.________ Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, T.________ zwischen März 2019 und dem 25. Mai 2019 mindestens 28 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben, im Wissen 23 darum, dass diese das Kokain teilweise weiterverkaufte oder im Auftrag anderer Personen bezog und danach weitergab. 11.7.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Der angeklagte Sachverhalt galt für die Vorinstanz als erwiesen. Sie stellte dabei auf die Aussagen von T.________ ab, die sie als nachvollziehbar, konstant und wi- derspruchsfrei beurteilte. Sie habe sich mit ihren Aussagen selber erheblich belas- tet, in dem sie angegeben habe, als Läuferin auch für andere Personen Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben, um ihre Sucht zu finanzieren. Dies stimme mit den Erkenntnissen aus der Observation überein, wonach T.________ vor und nach den Treffen mit dem Beschuldigten regelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ habe festgestellt werden können. Die Vorinstanz stellte deshalb auf die (späteren) Aussagen von T.________ ab, wonach vermutlich ca. 46 Treffen stattgefunden hätten, sie davon aber drei bis vier Mal kein Geld gehabt und daher nichts erhalten habe. Meistens habe sie ein bis zwei Portionen à 0.6 Gramm bezo- gen, weshalb insgesamt von 28.2 Gramm auszugehen sei (pag. 1019 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.7.2 Vorbringen der Verteidigung Stelle man auf die ersten Aussagen von T.________ ab, komme man bei einem Mittelwert von 18 Käufen auf eine Gesamtmenge von 10.8 Gramm. Alle weiteren Aussagen von T.________ würden auf Vorhalten der Polizei basieren, welche T.________ nicht mit Sicherheit bestätigt habe. Sie sei mit der Rechnung und den suggestiven Fragen der Polizei überfordert gewesen. Es sei auch unklar, warum man davon ausgehe, dass sie bei den mindestens 46 Treffen immer Kokain ge- kauft habe, wenn sie selber gesagt habe, sie habe nicht immer Geld dabeigehabt und deshalb nicht immer kaufen können. T.________ habe selber gesagt, sie habe jeweils Anfang Monat ihr ganzes Geld ausgegeben und in der zweiten Hälfte des Monats kein Geld mehr gehabt. Die Aussagen von T.________ seien weder kon- stant noch widerspruchsfrei, sondern hätten sich immer wieder geändert, im Ge- gensatz zum Beschuldigten, der konstant und deshalb glaubhaft angegeben habe, nur kleine Mengen Kokain an T.________ verkauft zu haben. Es sei gestützt auf die ersten Aussagen von T.________ von einer Gesamtmenge von maximal 10.8 Gramm auszugehen. 11.7.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1019 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Aussagen kamen an der Berufungsverhandlung nicht hinzu. 11.7.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt. Die Angabe von T.________, wonach sie als Läuferin tätig gewesen sei, verleiht ihren Aussa- gen eine besondere Glaubhaftigkeit. Sie hat sich damit erheblich selber belastet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie höhere Mengen bestätigte, als sie tatsächlich bezogen hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Zwischenhändlerin überzeugt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach die finanzielle Situation von 24 T.________ die angeklagte Bezugsmenge nicht erlaubt habe – sie hat zumindest einen Teil des Kokains im Auftrag anderer Personen gekauft und somit nicht selber bezahlt. Die von der Verteidigung geltend gemachten Veränderungen in den Aussagen von T.________ stehen zweifellos mit den Vorhalten der Polizei in einem Zusammen- hang: Sie bestätigte im Verlauf der beiden Einvernahmen stetig eine grössere Be- zugsmenge. Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann. Es ist vielmehr offensichtlich, dass T.________, die selber als be- schuldigte Person befragt wurde, ihre Aussagen jeweils den Vorhalten der Polizei anpasste und eine höhere Menge erst bestätigte, wenn sie merkte, dass die Polizei sie nachweisen konnte. Ihre Erstaussage, sie habe insgesamt 15-20 Mal 0.6 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Berech- nung der gesamten Menge auf die Bestätigung des Vorhalts abstellte, wonach es zwischen dem Beschuldigten und T.________ zu 46 Treffen kam, an denen mit Ausnahme von drei bis vier Malen immer Kokain übergeben worden sei (pag. 432 f. Z. 101 ff.). Der Vorwurf der Verteidigung, T.________ sei mit einer komplizierten Rechnung konfrontiert worden und habe dem Ergebnis von 28.2 Gramm aus Über- forderung einfach zugestimmt, trifft nicht zu. Der entsprechende Vorhalt wurde im Verlauf der Einvernahme vorbereitet (pag. 433 Z. 113). Die einzelnen Parameter der darin enthaltenen Rechnung basieren ausschliesslich auf Aussagen, die T.________ zuvor zu Protokoll gab. Die Rechnung lässt sich denn auch wie folgt kontrollieren: Zu Beginn der Einver- nahme vom 18. Juli 2019 gab T.________ von sich aus – sprich ohne spezifischen Vorhalt – an, ab ca. März/April 2019 «eigentlich täglich» beim Beschuldigten Ko- kain bezogen zu haben (pag. 431 Z. 24 und Z. 50). Dies korrespondiert mit der Be- obachtung der Polizei, wonach sich die beiden teils mehrmals täglich zu kurzen Treffen auf der Gasse verabreden und T.________ vor und nach den Treffen re- gelmässig an den einschlägigen Plätzen in F.________ festgestellt werden konnte (pag. 142). T.________ gab weiter an, sie habe beim Beschuldigten Portionen à 0.6 Gramm bezogen. Grössere Portionen habe sie nicht gekauft, es sei jedoch sechs bis acht Mal vorgekommen, dass sie zwei Portionen aufs Mal gekauft habe (pag. 431 Z. 33 ff.). Wie bei R.________ geht die Kammer davon aus, dass die ge- nannte Portionengrösse von 0.6 Gramm tendenziell zu gering war. Es wird aber auch hier auf die Aussage der Auskunftsperson abgestellt. Aus dem Gesagten er- gibt sich, dass T.________ während einer Bezugsperiode von ca. zwei Monaten im Schnitt pro Tag eine Portion zu 0.6 Gramm beim Beschuldigten bezogen hat. Dies ergibt eine Gesamtmenge von ca. 36 Gramm Kokain – die angeklagte Menge von 28 Gramm kann somit ohne Weiteres bestätigt werden. 11.7.5 Fazit Der Beschuldigte hat T.________ in der Zeit von März 2019 bis am 25. Mai 2019 insgesamt 28 Gramm Kokaingemisch verkauft. 25 11.8 Verkauf an einen unbekannten Z.________ Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte zwischen Dezember 2017 und dem 25. Mai 2019 mindestens 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ verkauft haben. 11.8.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich vollumfänglich auf die Aussagen des Beschuldigten selber, da nicht ersichtlich sei, weshalb er sich selber falsch belasten sollte (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Beweiswürdigung). 11.8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Abgabe von 12 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Z.________ wurde von der Verteidigung nicht bestritten. 11.8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im obe- rinstanzlichen Verfahren kamen keine wesentlichen Beweismittel hinzu. 11.8.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Anklage und die Beweiswürdigung der Vorinstanz stützen sich in Bezug auf den Verkauf an einen unbekannten Z.________ ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Juni 2019. Dabei wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte am 20. November 2019 erneut angab, er habe jemandem im Oktober einmal 5 und einmal 7 Gramm Kokain verkauft und zwar konkret an R.________, der aus Z.________ stammt. Er gab auch an, er habe Angst vor die- sem und dieser sei zu ihm gekommen, weil er bereits mit anderen Probleme ge- habt habe (pag. 353 Z. 200 und Z. 214 f.). Im Vergleich mit den Aussagen vom 6. Juni 2019 muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte bereits am 6. Juni 2019 von einem Verkauf an R.________ sprach und es sich bei diesem Abnehmer somit nicht um einen «unbekannten Z.________» handelte, sondern um R.________. Der Verkauf von Kokain an R.________ für den Zeitraum von Juni 2018 bis Oktober 2018 wurde bereits durch den bestätigten Verkauf von 60 Gramm abgegolten. Die beiden Verkäufe von je 5 und 7 Gramm im Oktober 2018 sind in diesen 60 Gramm enthalten. Es kann deshalb in Bezug auf diese beiden Verkäufe kein zweiter Schuldspruch erfolgen. 11.8.5 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Verkaufs von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ im Oktober 2018 freizusprechen. 11.9 Verkauf an U.________ Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Juni 2018 und dem 25. Mai 2019 mindestens 6 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft zu haben. 26 11.9.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stellte dabei massgeblich auf die Anhaltung von U.________ am 25. Mai 2019 ab, nachdem dieser das Domizil des Beschuldigten verlassen hatte und anlässlich welcher bei ihm Kokain gefunden wurde. Nach Ansicht der Vorinstanz hat U.________ nach- vollziehbar, konstant und widerspruchsfrei geschildert, wie er das Kokain beim Be- schuldigten gekauft hat (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 11.9.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, U.________ habe an der Einvernahme vom 25. Mai 2019 angegeben, er habe 5-6 Portionen vom Beschuldigten gekauft, immer für CHF 100.00. Die Rückfrage der Polizei, ob er insgesamt 5-6 Gramm gekauft habe, habe er bestätigt. Er habe ebenfalls angegeben, eine Portion habe CHF 100.00 gekostet. Eine Portion habe 0.6 Gramm gewogen. Der Beschuldigte habe somit nur 3.3 Gramm Kokaingemisch an U.________ verkauft. 11.9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1021 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er U.________ vor dessen Anhaltung am 25. Mai 2019 eine Kokainportion abgegeben hat (pag. 1198). 11.9.4 Beweiswürdigung der Kammer U.________ wurde am 25. Mai 2019 beobachtet, wie er das Domizil des Beschul- digten verliess. Er wurde daraufhin von der Polizei angehalten, die in seiner Ja- ckentasche eine Kugel Kokaingemisch sicherstellte (pag. 132). Darin waren 0.61 Gramm Kokaingemisch enthalten (pag. 551). U.________ gab daraufhin an, er habe insgesamt fünf oder sechs Mal eine «solche Portion» beim Beschuldigten gekauft (pag. 409 Z. 67). Diese Aussage bestätigte er in der zweiten Einvernahme und ergänzte, er gehe davon aus, dass eine Portion jeweils eine Menge von knapp einem Gramm enthalten habe (pag. 412 Z. 39 f.). Auf diese Angaben kann ohne weiteres abgestellt werden. Es wird im Gegensatz zur Vorinstanz davon ausge- gangen, dass die Portionen im Durchschnitt nicht ganz ein Gramm, sondern ledig- lich ca. 0.8 Gramm Kokaingemisch beinhalteten. Bei einem Bezug von insgesamt fünf Portionen ergibt dies eine Gesamtmenge von 4 Gramm Kokaingemisch. 11.9.5 Fazit Der Beschuldigten hat zwischen Juni 2018 und dem 25. Mai 2019 4 Gramm Ko- kaingemisch an U.________ verkauft. 11.10 Verkauf an V.________ Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 mindestens 2.5 Gramm Kokaingemisch an V.________ verkauft, da- mit dieser das Kokaingemisch an seine Auftraggeber weitergeben konnte. 27 11.10.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Vorwurf als erstellt. V.________ habe sich selber belastet, indem er angab, dass er für Leute, die nicht mit dem Beschuldigten in Kontakt treten wollten, drei bis vier Kokainkäufe à CHF 90.00 oder CHF 100.00 beim Beschuldigten getätigt habe. Diese Aussagen seien vom Beschuldigten un- termauert worden, auch wenn dieser von zwei bis drei Mal gesprochen habe. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von V.________ abzustellen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.10.2 Vorbringen der Verteidigung Auch V.________ habe angegeben, eine Portion habe jeweils CHF 100.00 gekos- tet. Er habe 3-4 Portionen beim Beschuldigten bezogen. Auch hier sei man bei der Berechnung davon ausgegangen, dass eine Portion ein Gramm wiege. Da eine Portion aber 0.6 Gramm betragen habe, ergebe dies insgesamt nur 2.1 Gramm Kokaingemisch. Vermutlich sei es noch weniger gewesen, da V.________ gesagt habe, er habe jeweils nur zwischen CHF 90.00-100.00 bezahlt. 11.10.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1022 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitere Beweismittel kamen im oberinstanzlichen Verfahren nicht hinzu. 11.10.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Vorinstanz stellte zurecht auf die Aussagen von V.________ ab. Da sich dieser mit seinen Aussagen selber belastete, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht weniger als die von ihm selber anerkannte Menge beim Beschuldigten bezo- gen hat. Allerdings hat V.________ folgende Angaben zu seinem Bezug gemacht: Er habe drei bis vier Mal «Chügeli» beim Beschuldigten geholt (pag. 449 Z. 143 ff. und pag. 450 Z. 173). Die Grösstmenge, die er beim Beschuldigten geholt habe, seien zwei oder drei «Chügeli» gewesen. Bereits daraus folgt, dass V.________ insgesamt im absoluten Minimum vier Portionen Kokain bezogen hat. Dabei ist an- zufügen, dass die vier aufgezeichneten Telefonate zwischen V.________ und dem Beschuldigten im Zeitraum vom 15. April 2019 bis 1. Mai 2019 ein Hinweis darauf sind, dass seit Dezember 2017 mehr als nur drei oder vier Kokainübergaben statt- fanden. Zumindest in drei dieser Telefongespräche geht es darum, dass V.________ beim Beschuldigten etwas bestellen wollte (pag. 454: «Noch einmal dasselbe»; pag. 456: «Kann ich noch zwei?»; pag. 458: «Hast du einen Zweier beim Kino?»). V.________ verweigerte auf Vorhalt dieser Gespräche die Aussage, bemerkte allerdings, dass offensichtlich sei, worum es gegangen sei (pag. 448 Z. 99). Der Beschuldigte sprach demgegenüber nicht vom Portionen, sondern von Gramm: Er habe V.________ ca. drei bis maximal vier Gramm abgegeben (pag. 296 Z. 429). Der Beschuldigte selber wusste, wie viel Kokain pro Portion er verkaufte und konnte die verkaufte Menge demnach einschätzen. Wenn er von Gramm an- statt Portionen sprach, ist deshalb auf diese genaue Mengenangabe abzustellen. 28 In Kombination mit den Aussagen von V.________ erachtet es die Kammer im Ge- gensatz zur Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte V.________ im Minimum 3 Gramm Kokaingemisch verkaufte. Diese Menge ist von der Formulierung in der Anklageschrift gedeckt («mindestens 2.5 Gramm»). 11.10.5 Fazit Der Beschuldigte hat im Zeitraum von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 3 Gramm Kokaingemisch an V.________ verkauft. 11.11 Verkauf an W.________ Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 eine unbestimmte Menge Kokain an W.________ verkauft. 11.11.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die Tatsache, dass in der Zeit vom 22. Oktober 2018 bis zum 25. Mai 2019 an 80 Tagen diverse Telefongespräche zwischen W.________ und dem Beschuldig- ten stattgefunden haben. Sodann sei der Beschuldigte am 23. Oktober 2018 dabei beobachtet worden, wie er mit einer mind. CHF 50.00 Note in der Hand das Auto von W.________ verlassen habe. Die wenigen Aussagen von W.________ würden sodann jenen des Beschuldigten widersprechen (pag. 1023 f., S. 16 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 11.11.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor, dass sowohl der Beschuldigte als auch W.________ die Übergabe von Kokain abgestritten hätten. Die Vorinstanz stütze ihr Ergebnis nur auf die mehrfachen Telefonate, sowie auf die Observation, bei der der Be- schuldigte einmal mit einer CHF 50.00 Note aus dem Auto von W.________ ge- stiegen sei, und auf die Tatsache, dass W.________ im Jahr 2014 einmal wegen Kokainkonsum verurteilt worden sei. Das reiche nicht für eine Verurteilung, hier ha- be ein Freispruch zu erfolgen. 11.11.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1023, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf seine Angaben ange- sprochen, wonach er dreimal in der Woche auf dem Bauernhof von W.________ ausgeholfen habe. Er gab an, dort nichts gemacht zu haben. Er habe manchmal geputzt, aber W.________ habe «nein» gesagt, wegen der Polizei, wegen Schwa- rzarbeit. Er habe Käse und Fleisch gekauft (pag. 1203). 11.11.4 Beweiswürdigung der Kammer Für die vorgeworfenen Verkäufe an W.________ ist massgeblich auf die Auswer- tung des Telefonverkehrs abzustellen, die für die Zeit ab dem 2. Oktober 2018 ins- gesamt 80 Telefonate zwischen dem Beschuldigten und W.________ dokumentiert (pag. 402 f.). Aufgrund der Observation vom 23. Oktober 2018 liegt nahe, dass es 29 dabei zumindest teilweise um den Verkauf von Kokain ging (pag. 138 f. bzw. pag. 406). Die Erklärung des Beschuldigten für den Kontakt mit W.________, wonach er die- sem dreimal in der Woche auf dem Bauernhof geholfen habe, ist als Schutzbe- hauptung zu werten. Insbesondere aufgrund der Aussagen an der Berufungsver- handlung, aber auch, weil W.________ diese nicht bestätigt hat und der Beschul- digte auf Frage nach seiner Beschäftigung im gesamten Verfahren nie angegeben hat, regelmässig auf einem Bauernhof gearbeitet zu haben. Untermauert wird dieses Ergebnis durch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 25. Mai 2019 mit zwei Kokainkugeln in der Tasche unterwegs war zu einem Treffen mit W.________ (pag. 132). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte es sich bei W.________ somit um eine Drogenbekanntschaft des Beschuldigten. Die konkret verkaufte Menge ist jedoch nicht eruierbar. 11.11.5 Fazit Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 eine unbestimmte Menge Kokain an W.________ verkauft. 11.12 Gesamtmenge Der Beschuldigte hat an die genannten Abnehmerinnen und Abnehmer insgesamt 361 Gramm Kokaingemisch verkauft. Zu diesem Zweck hat er das Kokain vorgän- gig erworben, besessen und gelagert. 11.13 Reinheitsgrad 11.13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Angeklagt wurde ein Reinheitsgrad von mindestens 74% Kokainhydrochlorid (pag. 831). 11.13.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zum Reinheitsgrad fest, dass bei den beschlagnahmten Ko- kainportionen im Labor ein Reinheitsgrad von 96 % Kokainhydrochlorid festgestellt worden sei. Es müsse jedoch offengelassen werden, ob bei den weiteren Geschäf- ten Kokain mit einem ebenso hohen Reinheitsgrad umgesetzt worden sei, da von diesem Kokain keine Laboranalysen vorliegen würden. Zu Gunsten des Beschul- digten ging die Vorinstanz daher gestützt auf die SGRM-Betäubungsmittelstatistik 2018, Einzelkonfiskatgrösse zwischen 100 Gramm und 1000 Gramm, lediglich von einem Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid aus (pag. 1024, S. 17 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 11.13.3 Vorbringen der Parteien Der Reinheitsgrad von 74% Kokainhydrochlorid wurde von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, es sei mit einem Hydrochloridwert von 92% zu rechnen: Die drei sichergestellten Asservate stammten alle aus dem glei- 30 chen Pool und zeigten einen Reinheitsgrad von 96% Kokainhydrochlorid auf. Der Mittelwert gemäss SGRM-Statistik sei nur massgeblich, wenn es keine Hinweise auf besonders reinen Stoff gebe. Hier habe man jedoch Asservate und zusätzlich hätten die Abnehmer den Stoff als besonders gut bezeichnet. Es sei von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen. In der SGRM-Statistik für das Jahr 2018 liege das oberste Quartil bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 100-1000 Gramm bei ei- nem Hydrochloridwert von 92%, darauf sei abzustellen. 11.13.4 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel zum Reinheitsgrad korrekt zu- sammen, darauf wird verwiesen (pag. 1024, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Im oberinstanzlichen Verfahren kamen keine relevanten Beweismittel zum Reinheitsgrad hinzu. 11.13.5 Erwägungen der Kammer Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es kei- ne Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab- gestellt (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 188 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend gibt es mit den Aussagen der Auskunftspersonen sowie den Laborana- lysen der sichergestellten Kokainportionen diverse Hinweise darauf, dass das vom Beschuldigten vertriebene Kokain in der Regel von guter Qualität war (Laboranaly- se: pag. 548 ff.; Aussagen: pag. 412 Z. 40, pag. 433 Z. 120 ff., pag. 443 Z. 55 f., pag. 470 Z. 109 ff. und pag. 499 Z. 120). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aus- sagen der Abnehmerinnen und Abnehmer wird davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte nicht nur bei den vier sichergestellten Portionen, sondern generell quali- tativ hochwertiges Kokaingemisch verkauft hatte und deshalb in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Mittelwert der SGRM-Statistik abzustellen ist. Angemessen ist vielmehr eine Orientierung am oberen Quartil gemäss SGMR-Statistik. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist dabei jedoch auf den Wert für die Einzelkonfiskatgrösse von unter einem Gramm abzustellen, da der Be- schuldigte in der Regel Portionen von weniger als einem Gramm verkaufte. Die Kokainhydrochloridwerte für das obere Quartil betrugen im Jahr 2018 bei einer Ein- zelkonfiskatgrösse von weniger als einem Gramm 91%. Mithin immer noch weni- ger, als der bei den sichergestellten Asservaten festgestellte Reinheitsgrad. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in der Anklageschrift ein Reinheitsgrad von «mindestens 74% Kokainhydrochlorid» genannt wurde (pag. 831). Diese Formulie- rung lässt einen gewissen Spielraum für die Feststellung eines höheren Reinheits- grades offen. Die Annahme eines Reinheitsgrads von 91% würde sich jedoch im Grenzbereich des von der Anklageschrift noch Erfassten bewegen. Die Kammer rechnet deshalb mit einem Reinheitsgrad von 80% Kokainhydrochlorid. 31 11.13.6 Fazit reines Kokain Der Beschuldigte hat an die genannten Abnehmerinnen und Abnehmer insgesamt 361 Gramm Kokaingemisch verkauft. Bei einem Reinheitsgrad von 80% ergibt dies eine verkaufte Menge von 288.8 Gramm reinem Kokain. 12. Erwerb, Besitz, Transport, Lagerung und Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. April 2020 vorgeworfen, er habe sich am 25. Mai 2019 auf Vermittlung durch einen arabisch sprechenden «Geschäftspartner» in F.________ mit einem unbekannten Drogenlieferanten ge- troffen und von diesem einen Stein Kokaingemisch von 495 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid, ausmachend 440.55 Gramm reines Kokain, entgegengenommen. Diesen Kokainstein habe er danach besessen und gelagert, um den Stoff über einen längeren Zeitraum an ihm bekannte und allfällige weitere, noch unbekannte Abnehmer zu verkaufen (pag. 831 f.). 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, den in der Anklageschrift beschriebenen Kokains- tein besessen, transportiert und gelagert zu haben. Die konkrete Übergabe schil- dert er jedoch wesentlich anders als in der Anklageschrift umschrieben (pag. 290 Z. 197 ff.). Er bestreitet zudem, dieses Kokain erworben zu haben, um es zu ver- kaufen, und Anstalten zu dessen Veräusserung getroffen zu haben. Es sei geplant gewesen, dass jemand das Kokain später abholen komme (pag. 279 Z. 65 und pag. 289 Z. 185 ff.). 12.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstant erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie beurteilte die Ausführungen des Beschuldigten als «äusserst unglaubhaft». Die aufgezeichneten Telefongespräche aus der Telefonüberwachung am 25. Mai 2019 sprächen für eine komplett andere Version der Kokainübergabe. Es sei unglaubhaft, dass die Mafia den Beschuldigten lediglich zum Aufbewahren des Kokains zwischengeschaltet habe und damit ein unnötiges Risiko eingegangen sei. Der Beschuldigte habe kei- ne resp. nur eine realitätsfremde Erklärung, weshalb ihn sein angeblicher Kollege viermal mit einer unterschiedlichen Nummer aus zwei verschiedenen Ländern kon- taktiert habe. Sodann habe der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Er- klärung für die Aussage, dass er versucht habe, codiert / verschlüsselt zu sprechen (pag. 321 Z. 284 f.). Schliesslich sei die Erklärung zu einem weiteren Gespräch mit seinem Kollegen, wonach es sich bei den dagelassenen Papieren um eine Adresse einer Mobilfirma handle, nicht nachvollziehbar (pag. 322 Z. 337 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die besagten Telefongespräche vor bzw. nach der Drogenlieferung stattfanden und sich der Beschuldigte mit den Drogenlieferanten beim L.________(Einkaufsladen) getroffen hat. Entgegen der Erklärung des Be- schuldigten sei zudem davon auszugehen, dass es im Gespräch vom 25. Mai 2019 mit dem Mann seiner Nichte um Geld gegangen sei, wo doch im Zeitraum vom 14. Mai 2019 bis 24. Mai 2019 bei der Bank M.________ und AA.________ sowie 32 der Post in F.________ grössere Beträge in Euro gewechselt worden seien (vgl. Berichtsrapport vom 17. Juni 2019: pag. 148). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass von diesem Kokainstein noch keine Weiterverkäufe stattgefunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Lieferung vom 25. Mai 2019 um Nach- schub gehandelt habe, den der Beschuldigte mit Sicherheit veräussert hätte, wenn er nicht festgenommen worden wäre (pag. 1028 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung stellt den Besitz und die Lagerung des Kokainsteins durch den Beschuldigten nicht in Frage, bestreitet jedoch, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits Anstalten zum Verkauf des Kokains getroffen habe. 12.5 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwie- sen (pag. 1024 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte des Beschuldigte im Wesentlichen seine bishe- rigen Angaben, wonach ihm Leute von der Mafia den Kokainstein gebracht hätten (pag. 1197 f.). 12.6 Beweiswürdigung der Kammer Es kann vorab festgehalten werden, dass die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte den von der Polizei sichergestellten Kokainstein persönlich ent- gegengenommen, nach Hause gebracht und dort aufbewahrt hat. Diese Elemente werden grundsätzlich auch nicht bestritten. 12.6.1 Menge und Reinheitsgrad In Bezug auf die nicht bestrittene Frage der Menge und des Reinheitsgrads kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1025, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der beim Beschuldigten sichergestellte Kokainstein wies ein Gesamtgewicht von netto 495 Gramm und einen Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid auf, aus- machend 440.55 Gramm reines Kokain (pag. 548 ff.). 12.6.2 Erwerb des Kokainsteins Vorab wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Erwerb des Kokainsteins durch dem Beschuldigten verweisen (pag. 1025 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet diese Erwägungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen als zutreffend. Gemäss den Angaben des Beschuldigten will er den Kokainstein am Abend vor der Festnahme, um ca. 22:00 Uhr auf der Strasse neben dem Café, über dem er woh- ne, erhalten haben. Eine Person sei im Café zu ihm gekommen. Jemand aus F.________ habe die Personen zu ihm geschickt. Er habe die Anweisung erhalten, dass er das Kokain aufteilen und dann weitergeben solle. Es hätten dann Leute zu ihm kommen und ihn fragen sollen, ob er AB.________ sei. Er hätte ihnen dann das Kokain geben sollen. Es habe sich dabei um Leute der Mafia gehandelt, die ihn bedroht hätten und von ihm verlangt hätten, dass er für sie arbeite (pag. 279 Z. 69, 33 pag. 289 Z. 185 ff., pag. 291 Z. 250 ff., pag. 301 f. Z. 110 ff., pag. 945 Z. 8 ff., pag. 1197). Der Beschuldigte schilderte dies im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen über- einstimmend. Seine Darstellung steht jedoch in einem offenkundigen Widerspruch zu den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 25. Mai 2019. Diese einschlägi- gen Telefongespräche sind ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte an diesem Tag jemanden getroffen und von diesem eine Kokainlieferung entgegenge- nommen hat. Daraufhin deuten auch die Ausführungen der Polizei, die aufgrund der aufgezeichneten Gespräche bereits im April 2019 davon ausging, dass der Be- schuldigte «in nächster Zeit» eine Drogenlieferung durch unbekannte Kuriere er- wartete, die relativ kurzfristig in F.________ auftauchen könnten (pag. 508 f.). Konfrontiert mit diesen Telefonaufzeichnungen war der Beschuldigte denn auch nicht im Stande, eine plausible Erklärung für die abgehörten Gespräche zu liefern. Vielmehr verstrickte er sich in widersprüchliche Angaben. So sagte er etwa, im Te- lefon um 10:08 Uhr habe ihn ein Kollege von Spanien namens «AC.________» ge- fragt, ob er einen Platz habe für seine Familie, damit sie als Touristen in die Schweiz kommen und sich erholen könnten (pag. 320 Z. 205 ff.). Dies stimmt inso- fern nicht mit dem Wortlaut des Telefonprotokolls überein, als dass im Telefonge- spräch die Person B über jemand anderes spricht, der «Frau und Kinder und alles» mitgenommen habe und für den der Beschuldigte «einen Platz finden» müsse (pag. 338). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll AC.________ aber sel- ber die Person gewesen sei, die angerufen habe, mit der er sich hätte treffen sollen und für die und deren Familie er einen Platz hätte suchen sollen. Im Übrigen wird der Beschuldigte in diesem Telefon nicht gebeten, sondern er wird angewiesen, ei- nen Platz für diese dritte Person mit Frau und Kind zu finden. Von «Touristen» oder «Erholung» ist keine Rede. Zum Gespräch um 10:19 Uhr gab der Beschuldigte an, er habe dort ebenfalls mit AC.________ gesprochen, der den L.________(Einkaufsladen) gesucht habe (pag. 320 f. Z. 249 ff.). Diese Erklärung stimmt ebenfalls nicht mit dem protokollierten Inhalt des Telefongesprächs überein, in dem der Beschuldigte nämlich mit einer Person B spricht und aus dem hervor- geht, dass sich der Beschuldigte mit einer dritten Person C beim L.________(Einkaufsladen) treffen sollte. Während des Telefongesprächs rief die Person B (offenbar mit einem anderen Telefon) die Person C an und sprach mit dem Beschuldigten und C gleichzeitig (pag. 340). Der Beschuldigte sprach in die- sem Telefongespräch somit nicht direkt mit der Person, die er treffen sollte, und er blieb im Verfahren die Erklärung schuldig, wer die vermittelnde Person B war. Auch im Gespräch um 10:22 Uhr will der Beschuldigte wieder mit AC.________ gespro- chen haben. Er [der Beschuldigte] habe diesem gesagt, er müsse selber weiter- schauen für einen Ort, an dem er schlafen könne (pag. 321 Z. 270 ff.). Erneut ging er nicht darauf ein, dass er im aufgezeichneten Telefongespräch nicht direkt mit der Person sprach, für die er einen Platz suchen sollte, sondern über diese Person (pag. 342). Im selben Telefongespräch sagte der Beschuldigte seinem Gesprächs- partner: «Ich habe gestern versucht codiert/verschlüsselt zu sprechen. Du hast nicht verstanden» (pag. 343). Konfrontiert mit dieser Aussage gab der Beschuldigte an, das sei seine Sprache, «wir sprechen so» (pag. 321 Z. 284). Eine plausible Er- klärung für die Aussage im Telefongespräch blieb somit aus. Im Gespräch um 34 11:54 Uhr rief eine Person B den Beschuldigten an, woraufhin der Beschuldigte mitteilte, «der andere» sei noch nicht gegangen. Der andere bringe ihn [den Be- schuldigten] an seinen Arbeitsort und hole danach seine Kinder ab. Er habe gesagt «50/51». Er habe die Papiere «bei ihm» gelassen (pag. 346). Auf Vorhalt dieser Aufzeichnung gab der Beschuldigte an, er habe wiederum mit AC.________ ge- sprochen (pag. 322 Z. 327). Die Aussage in diesem Telefongespräch widerspricht der Angabe des Beschuldigten in der Einvernahme vom 29. Juli 2019, wonach er «diese Leute» am 25. Mai 2019 ganz kurz im L.________(Einkaufsladen) getroffen habe und danach zur Arbeit gegangen sei. Er sei alleine zur Arbeit gegangen (pag. 320 Z. 224 ff.). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschuldigte an, er habe vergessen zu sagen, dass AC.________ ihn zur Arbeit gebracht habe (pag. 322 Z. 331). Seine weiteren Aussagen («50/51», «Papiere bei ihm gelas- sen») liess der Beschuldigte unkommentiert resp. gab an, er habe ihm eine Adres- se für eine «Mobilfirma», eine Firma für Touristen überlassen (pag. 322 Z. 337 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zu den aufgezeichneten Tele- fongesprächen somit zahlreiche Ungereimtheiten auf und erscheinen nicht glaub- haft. Sein Aussageverhalten verstärkt den Eindruck, dass der Beschuldigte den Verdacht einer Kokainübergabe aus dem Weg zu räumen versuchte und als Schutzbehauptung die Geschichte mit dem Familienbesuch vorbrachte. Im Ergeb- nis hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte das sichergestellte Ko- kain am 25. Mai 2019 anlässlich des dokumentierten Treffens beim L.________(Einkaufsladen) entgegennahm und nicht bereits am Abend zuvor auf der Strasse. 12.6.3 Anstaltentreffen Hingegen bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte be- reits konkrete Vorbereitungen für den Weiterverkauf des Kokains getroffen hätte. Es hatte dieses im Zeitpunkt der Anhaltung am 25. Mai 2019 lediglich entgegenge- nommen, nach Hause gebracht und dort aufbewahrt. Insbesondere hat er das Ko- kain noch nicht portioniert und für den Einzelverkauf vorbereitet. Es konnten so- dann zwar eine Waage, nicht aber Minigrips oder anders Verpackungsmaterial si- chergestellt werden (pag. 516, Asservat 2). 12.7 Fazit Der Beschuldigten hat am 25. Mai 2019 einen Kokainstein von 495 Gramm mit ei- nem Reinheitsgrad von 89% Kokainhydrochlorid, ausmachend 440.55 Gramm rei- nes Kokain, von einem unbekannten Lieferanten entgegengenommen, nach Hause verbracht und dort aufbewahrt. 13. Erwerb, Besitz und Verkauf von Haschisch gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 7. April 2020 wird dem Beschuldigten vor- geworfen, in der Zeitspanne von Anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 von einem unbekannten Lieferanten insgesamt mindestens 45 Gramm Haschisch er- worben zu haben. Dieses habe er danach besessen und gelagert und verkauft. 35 Namentlich habe er 30-40 Gramm an Q.________ und 15-20 Gramm an T.________ verkauft (pag. 832). 13.2 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die überein- stimmenden Aussagen des Beschuldigten und Q.________ einerseits sowie T.________ andererseits als erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist oberinstanzlich nicht mehr bestritten. Es wird des- halb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1030, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Fazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte 45 Gramm Haschisch an die in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmerinnen verkauft hat. Zu diesem Zweck hat er das Haschisch vorgängig erworben und besessen. III. Rechtliche Würdigung 14. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Kokain erworben, besessen, gelagert, teil- weise transportiert und teilweise veräussert sowie teilweise Anstalten zum Verkauf getroffen zu haben (Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG). Dabei habe er men- genmässig qualifiziert und gewerbsmässig gehandelt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG). 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 19 BetmG zutreffend ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 1030 f., S. 23 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Einzelne Ergänzungen erfolgen direkt im Rahmen der Subsumtion. 14.2 Tatbestandsmässigkeit 14.2.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die objektiv tatbe- standsmässigen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG beging, indem er in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 361 Gramm Kokaingemisch (288.8 Gramm reines Kokain) erwarb, besass, lagerte und veräus- serte sowie am 25. Mai 2019 einen Kokainstein von 495 Gramm (440.55 Gramm reines Kokain) in Besitz nahm, transportierte und lagerte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte bereits Anstalten zum Ver- kauf des am 25. Mai 2019 erworbenen Kokainsteins getroffen hat. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen Eigeninteressen sowie direktvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Der Grundtatbestand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG ist damit erfüllt. 36 14.2.2 Mengenmässige Qualifikation Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG er- füllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Dieser Tatbe- stand gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain zur Anwendung. Die mengenmässige Qualifikation kann auch mit Erwerb und Besitz einer qualifizierenden Menge erfüllt werden (Fin- gerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 190 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte hat vorliegend 729.35 reines Kokain umgesetzt, wovon er 288.8 Gramm verkauft hat. Die restlichen 440.55 Gramm lagerte er im Zeitpunkt der Anhaltung bei sich zu Hause. Mit diesen Mengen hat er den Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation um ein Vielfaches überschritten. Die Verteidigung brachte dagegen vor, mit der mengenmässigen Qualifikation habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass grosse Mengen unkontrolliert an eine Vielzahl von Personen abgegeben werden. Das Bundesgericht habe dazu in einem alten Entscheid eine Grenze von 18 Gramm Kokain definiert. Das Bundesgericht habe aber auch mehrfach gesagt, bei fixen Abnehmern sei eine Gruppe von Men- schen mit mehr als 20 Personen als unterste Grenze anzusehen für den mengen- mässig schweren Fall (BGE 120 IV 334). Der Beschuldigte sei über eine längere Zeit sehr intensiv und extensiv überwacht worden. Dennoch hätten nur sieben Per- sonen als Abnehmer identifiziert werden können. Der Beschuldigte habe während 18 Monaten Kleinstmengen Kokain an sieben Menschen abgegeben. Es habe so- mit kein offener Personenkreis von Abnehmern bestanden. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Abnehmer das Kokain selber konsumieren und nicht weitergeben würden. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, bei der mengenmässigen Qualifikation handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spiele keine Rolle, wie vie- le Personen bedient worden seien. Wesentlich sei, dass viele Personen mit dieser Menge hätten gefährdet werden können. Wie viele Personen als Abnehmer identi- fiziert worden seien, sei für die mengenmässige Qualifikation nicht relevant. Die Einwände der Verteidigung überzeugen nicht. Der Grenzwert von 18 Gramm Kokain ist keineswegs lediglich in einem «alten» Bundesgerichtsentscheid zu fin- den. Dieser Grenzwert stellt eine langjährige, gefestigte Praxis dar, die vom Bun- desgericht immer wieder überprüft und bestätigt wurde (siehe BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Sodann hat das Bundesgericht im vorgebrachten BGE 120 IV 334 die mengenmässige Qualifikation zwar verneint, obwohl der definierte Grenzwert über- schritten worden war. Allerdings ist die Konstellation in diesem Bundesgerichtsent- scheid nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Das Bundesgericht erwog Fol- gendes (BGE 120 IV 334 E. 2.b.aa): Nach dem angefochtenen Urteil gab er dieser rund 50 Gramm (gestrecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts bezahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerde- gegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte. Ausserdem war er von keinerlei finanziellen Interessen geleitet, vielmehr erlitt er selbst durch seine Geschäfte einen Verlust. 37 Ins Gewicht fällt sodann, dass er selber begann, Drogen zu konsumieren und schliesslich ebenfalls abhängig wurde. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt, kann die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch ge- sunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Der Beschuldigte gab das Kokain nicht lediglich an enge Bezugspersonen ab. Er betrieb in relativ grossem Umfang Handel mit Kokain. Aus den Aussagen seiner Abnehmerinnen und Abnehmer geht hervor, dass er diese ausschliesslich durch die Geschäfte mit Betäubungsmitteln kannte. Es war möglich, beim Beschuldigten unkompliziert und rasch Kokain zu beziehen (R.________: «Bei ihm kauft halb F.________ Kokain» [pag. 438 Z. 45]; V.________: «Man brachte Leute zu ihm auf einen Platz und holte sie dann auch wieder ab» [pag. 447 Z. 33]; Q.________: «Es war auch möglich, dass man bei ihm auf der Strasse Kokain kaufen konnte, wenn man ihn spontan getroffen hat» [pag. 500 Z. 161]). Der Beschuldigte gab das Ko- kain somit nicht im überschaubaren, vertrauten und kontrollierten Kreise weiter, sondern verkaufte dieses an einen offenen und austauschbaren Kreis von Bezüge- rinnen und Bezügern, wovon mit T.________ und V.________ zumindest zwei Personen das Kokain an Dritte weitergaben. Dadurch bestand für den Beschuldig- ten keineswegs Gewissheit, dass das Kokain nicht zu weiteren Personen gelangen würde. Dafür kann exemplarisch die Aussage des Beschuldigten an der Beru- fungsverhandlung hervorgehoben werden, wonach er nicht wisse, ob R.________ das Kokain weiterverkauft oder an Kollegen weitergegeben habe (pag. 1202). Es bestand somit zweifellos die abstrakte Gefahr, dass die Betäubungsmittel an eine unbestimmte Anzahl Menschen weitergegeben wurden. Wie die Generalstaatsan- waltschaft zutreffend vorgebracht hat, ist unerheblich, dass dem Beschuldigten le- diglich die konkrete Weitergabe an sieben Personen nachgewiesen wurde. Im Sin- ne der Qualifikation reicht es, dass die Gefahr bestand, dass diese das Kokain wei- tergaben und somit weitere Personen dadurch gefährdet wurden. Die mengenmäs- sige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt. Dies gilt sowohl für das Kokain, das der Beschuldigte bereits verkauft hat, als auch für jenes, welches er erst in Besitz genommen hatte. 14.2.3 Gewerbsmässige Qualifikation Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.00, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.00. Der schwere Fall setzt zudem voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden 38 Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorab ist festzuhalten, dass die genannten Tatbestandselemente der Gewerbs- mässigkeit nach Ansicht der Kammer in der Anklageschrift unzureichend um- schrieben sind. Der Umstand, dass der Beschuldigte neben der mengenmässigen auch der gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz angeklagt ist, ergibt sich lediglich aus den aufgezählten Gesetzesbe- stimmungen. In der Sachverhaltsumschreibung wird zwar festgehalten, dass der Beschuldigte mit dem erzielten Erlös einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungs- kosten und derjenige seiner Familie bestritten habe, es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte zu Umsatz und Gewinn. Es ist deshalb fraglich, ob die Gewerbs- mässigkeit vorliegend überhaupt angeklagt wurde. Dem entspricht, dass die Gene- ralstaatsanwaltschaft oberinstanzlich keine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Begehung beantragte (pag. 1227). Im Übrigen konnten die Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit beweiswür- digend auch nicht nachgewiesen werden. Es steht zwar fest, dass der Beschuldigte selbständig und in Eigenverantwortung mit Betäubungsmitteln handelte, um einen Gewinn zu erzielen. Es musste jedoch offengelassen werden, wie gross dieser Gewinn war und in welchem Umfang er zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Beschuldigten diente. Auch zum Umsatz finden sich keine Anhalts- punkte. Der Beschuldigte hat somit nicht gewerbsmässig gehandelt. 14.3 Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Beschuldigten gel- tend gemachten Bedrohungen (siehe Ziff. II.10 oben). 14.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d sowie Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. 15. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Haschisch besessen, erworben und verkauft und damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt zu haben. 15.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1033, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Tatbestandsmässigkeit Der Beschuldigte hat in der Zeitspanne von Anfangs Dezember 2017 bis am 25. Mai 2019 45 Gramm Haschisch erworben, besessen und an Q.________ und T.________ verkauft. Er hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. 39 15.3 Rechtfertigung und Schuld Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich (siehe Ziff. 14.3 oben). 15.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 16. Theoretische Grundlagen In Bezug auf das anzuwendende Recht, die Strafart und die Gesamtstrafenbildung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1033 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Strafrahmen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat eine Straf- androhung von einem Jahr am unteren und 20 Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG). 18. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 18.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Finger- huth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nach- folgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 93 zu Art. 47). Nochmals wiederholt sei, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gege- ben ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle Hansjakob (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG- Kommentars von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Ta- 40 belle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit ei- ne Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Men- gen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob an. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots unter- sagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höhe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auf- lage, Basel 2019, N 86). Der Beschuldigte erwarb und besass insgesamt 729.35 Gramm reines Kokain. Da- von hat er 288.8 Gramm an Drittpersonen verkauft. Das entspricht der rund 40- fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erforderlich ist. Das Ausmass der Gefährdung der Volksge- sundheit ist damit erheblich. Gestützt auf die Tabelle Hansjakob ergibt sich daraus ein Einstiegsstrafmass von rund 41 Monaten Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist, und die erwähnte Drogen- menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB). Zwar wurde vorliegend nicht die ganze Menge an die End- verbraucher ausgeliefert und das Risiko verwirklichte sich damit nicht vollständig. Andererseits ging es beim Verkauf um sehr viele Geschäfte, so dass sich unter dem Strich eine leichte Erhöhung um 2 auf 43 Monate rechtfertigt. Die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gerade noch neutral zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz war der Beschuldigte in nicht bloss untergeordneter Stellung tätig: Er versorgte einerseits Endabnehmer auf dem Platz F.________, war aber auch eine Art Zwischenhändler und Drehscheibe. Zudem war er mit dem Kokainstein von 495 Gramm Empfänger einer nicht unerheblichen Kokainlieferung. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchieebene operierte. Zusammengefasst erweist sich somit das objektive Tatverschulden des Beschul- digten als mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheinen 43 Monate Freiheitsstrafe als ange- messen. 41 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Um- stände sind jedoch tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. 18.3 Fazit Tatverschulden Nach Beurteilung der Tatkomponenten erscheint der Kammer für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten angemes- sen. 19. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 19.1 Tatverschulden In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nach- folgend: VBRS-Richtlinien) wird für den Handel von bis zu 100 Gramm Haschisch eine Strafe von bis zu 5 Strafeinheiten empfohlen. Unter Berücksichtigung der pro- fessionellen Vorgehensweise des Beschuldigten sowie der Anzahl Geschäfte er- achtet die Kammer für den Verkauf der 45 Gramm Haschisch eine im Vergleich zur VBRS-Richtlinie höhere Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. 19.2 Strafart Für nicht qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG kann sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2016 mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, davon 12 Monate unbedingt (pag. 1172). Dennoch hat er erneut mit Betäubungsmitteln gehandelt. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die bedingt ausgesprochene Strafe von 21 Monaten konnten den Beschuldigten somit nicht vom weiteren Handel mit Betäubungsmitteln abhalten. Für die Kammer steht deshalb ausser Zweifel, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Delik- te abhalten lässt und eine Freiheitsstrafe die einzig zweckmässige Sanktion dar- stellt. Der Beschuldigte ist ein Wiederholungstäter, bei welchem aus spezialpräven- tiven Überlegungen einzig eine Freiheitsstrafe eine gewisse Wirkung verspricht. 19.3 Asperation Für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel wird somit eine Frei- heitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen. Damit liegen zwei gleichartige Strafen vor. Es ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Strafe von 43 Monaten für den 42 qualifizierten Betäubungsmittelhandel die Einsatzstrafe darstellt. Diese ist für den nicht qualifizierten Betäubungsmittelhandel um 10 Tage zu erhöhen. 20. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten ist vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1038 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese Überlegungen werden nachfolgend ergänzt. 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte befand sich im Urteilszeitpunkt nach wie vor in Sicherheitshaft (SK 21 55; pag. 17 ff.). Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ vom 21. September 2021 fällt dabei durchaus positiv aus (pag. 1169). Das Verhalten des Beschuldigten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Seine Vorgesetzten sind mit seinen Arbeitsleistungen im Küchendienst sehr zufrieden. Nennenswerte gesundheitliche Probleme scheint der Beschuldigte nicht zu haben. Er nimmt zwar nach wie vor Medikamente ein, betonte aber zugleich, dass er arbei- ten könne und wolle (pag. 1191 f.). Weiter ist es dem Beschuldigte offenbar mög- lich, seiner Familie regelmässig Geld aus dem Strafvollzug zu schicken (pag. 1192). Diese Umstände haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Im Strafregister ist der Beschuldigte neben dem erwähnten einschlägigen Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zusätzlich wegen ei- ner groben Verkehrsregelverletzung verzeichnet (pag. 1171; Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2015: bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00, Busse von CHF 600.00). Diese zweite Vorstrafe ist nicht einschlägig. Hingegen fällt für die Kammer deutlich straferhöhend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte nicht nur eine massive einschlägige Vorstrafe auf- weist, sondern auch bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im März 2017 wieder mit dem Drogenhandel begann. Hinzu kommt, dass dem Be- schuldigten am 14. Dezember 2018 wegen seiner Delinquenz die Niederlassungs- bewilligung entzogen wurde (pag. 698 ff.). Diesen Widerruf der Niederlassungsbe- willigung focht der Beschuldigte bis vor Bundesgericht an (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern .________ vom .________ [pag. 902] sowie Urteil des Bundesgerichts .________ vom .________). Der Beschuldigte delinquierte somit nicht nur trotz ausgestandener Haft und laufender Probezeit weiter, sondern auch trotz hängigem Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilli- gung, welches nota bene durch seine früheren Betäubungsmitteldelikte ausgelöst worden war. Der Beschuldigte zeigte sich von bisherigen straf- und verwaltungs- rechtlichen Sanktionen damit völlig unbeeindruckt. Dies muss sich in den Augen der Kammer in einer deutlichen Erhöhung der Strafe auf 54 Monaten niederschla- gen. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Zu betonen ist insbesondere, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren ist. 43 20.3 Strafempfindlichkeit Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Zwar hat der Beschuldigte fünf minderjährige Kinder, die aber – wie bereits vor der Verhaftung des Beschuldigten – vorwiegend durch die Ehefrau betreut werden. Der Beschuldigte ist folglich nicht anders betroffen, als andere Familienväter in derselben Situation, weshalb keine Reduktion angezeigt ist. 20.4 Fazit Gesamthaft erachtet die Kammer für die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen. 21. Widerrufsverfahren 21.1 Voraussetzungen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Als Widerrufsgrund mass- gebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich ange- nommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB-Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46). 21.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat gleich hinsichtlich zweier bedingt ausgesprochener Strafen innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. In Bezug auf den gewährten bedingten Vollzug im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 handelte es sich darüber hinaus lediglich um eine teilbedingte Strafe: Der Beschuldigte ver- brachte 12 Monate im Freiheitsentzug und begann vor Ablauf eines Jahres nach seiner Entlassung wieder mit Betäubungsmitteln zu handeln. Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen keine gute Prognose gestellt werden. Dies wird in Bezug auf das teilbedingte Urteil vom 15. Dezember 2016 auch von der Verteidi- gung anerkannt. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, ist jedoch auch der bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 11. Febru- ar 2015 zu widerrufen. In Bezug auf diese Geldstrafe stellen die vorliegenden De- likte bereits die zweite Probezeitdelinquenz dar – die Probezeit wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 bereits verlängert (pag. 1171). Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte eine eindrückliche Gleichgültigkeit ge- genüber dem geltenden Rechtssystem an den Tag gelegt. Es kann dem Beschul- digten deshalb nicht nur für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern generell keine gute Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug beider Vorstrafen ist somit zu widerrufen. Dies betrifft die Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu CHF 50.00 gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- 44 Mittelland vom 11. Februar 2015 und die Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016. 22. Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der neuen und der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe zu bil- den, falls die beiden Strafen gleichartig sind. Vorliegend handelt es sich sowohl bei der widerrufenen, mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezem- ber 2016 ausgesprochenen Strafe, als auch bei der neuen Strafe um Freiheitsstra- fen. Es ist deshalb aus der neuen Strafe von 54 Monaten und der widerrufenen Strafe von 21 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu began- genen Straftaten ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen, woraus sich die Gesamtstrafe ergibt (BGE 145 IV 146 E. 2.4.). Bei der Frage, in welchem Umfang sich die frühere Strafe erhöhend auswirkt, hat das Gericht einen grossen Ermessenspielraum. Eine reine Kumulati- on der beiden Strafen ist allerdings ausgeschlossen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.4. und 2.4.1.) Anhaltspunkte für eine Abstufung der Anrechnung können sich aus dem Zeitpunkt der Probezeitdelikte ergeben: Wird der Täter unmittelbar nach der ersten Verurteilung rückfällig, könnte fast die ganze widerrufene Strafe herangezogen werden. Wird die neue Tat erst kurz vor Ablauf der Probezeit verübt, wäre eine grössere Reduktion denkbar (Mathys, a.a.O., N 511). Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2016 zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 33 Monaten verurteilt, davon 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren. Er wurde im März 2017 aus dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe entlassen. Im Dezember 2017 und somit weniger ein Jahr nach seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug, sowie innerhalb des ersten Jahres der Probezeit be- gann der Beschuldigte wieder zu delinquieren. Die Anwendung der Regeln zur Ge- samtstrafenbildung auf die widerrufene Strafe darf deshalb nicht zu einer übermäs- sigen Privilegierung führen. Die Kammer erachtet eine Asperation um 16 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 70 Monaten. 23. Gesamtfazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamts- trafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten zu verur- teilen. Da die Kammer das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf, ist sie jedoch an die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafhöhe von 60 Monaten resp. 5 Jahren gebunden. 24. Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 45 Die vom 25. Mai 2019 bis 27. Oktober 2021 ausgestandene Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 887 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheits- strafe angerechnet. V. Landesverweisung Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom .________ wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 902 ff.). Dieses Urteil wurde durch die Bestätigung des Bundesgerichts rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts .________ vom .________). Der Beschuldigte hat die Schweiz nach Vollzug der vorliegend ausge- sprochenen Freiheitsstrafe demnach aus ausländerrechtlichen Gründen zu verlas- sen. Dennoch ist zusätzlich die strafrechtliche Landesverweisung sowie die daraus folgende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. 25. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen ei- ner Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverwei- sung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3). 46 In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhalt- lich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien mass- gebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rech- te des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanzi- ellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative 47 möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbe- reich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgese- hen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Ver- hütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffs- voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Kei- nes dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Wür- digung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vor- genommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenab- wägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.4). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- 48 ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a). 26. Katalogstraftat Der Beschuldigte ist n.________ Staatsbürger. Mit der Verurteilung wegen der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt. 27. Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ziff. 25 oben). 27.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam in der Gesamtwürdigung zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen (pag. 1040 ff., S. 33 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Es wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht gross verändert hat, be- fand sich der Beschuldigte doch ununterbrochen in Sicherheitshaft. Jedenfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständigen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. 27.2 Vorbringen des Beschuldigten Gemäss den Anträgen der Verteidigung erübrigten sich Ausführungen zur obligato- rischen Landesverweisung. Die Vorbringen der Verteidigung zur fakultativen Lan- desverweisung sind dennoch zu berücksichtigen. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe ge- arbeitet und arbeite auch jetzt während der Haft. Er spreche Schweizerdeutsch, der Übersetzer sei heute lediglich als Vorsichtsmassnahme anwesend gewesen. In N.________ habe der Beschuldigte keine Kontakte oder Verwandte. Sein Lebens- mittelpunkt und sein Umfeld seien hier in der Schweiz. Er sei .________ Jahre alt und habe massive Herzprobleme. Es sei undenkbar, dass er sich in N.________ 49 wirtschaftlich integrieren könne. Es sei nicht das Gleiche, wenn man dort Ferien mache. Er spreche die Sprache dort nicht wirklich gut. Es gehe zudem vorliegend um das Schicksal einer ganzen Familie. Der Beschuldigte habe sechs Kinder, da- von seien fünf noch minderjährig. Es entspreche nicht dem Kindswohl, ihnen den Vater und die gefestigten familiären Verhältnisse zu rauben. Die Familie könne sich Ferien in N.________ nicht leisten. Die Landesverweisung würde zu einer Ent- fremdung und zu einem Verlust der Vaterrolle führen. Die Kinder hätten keinen Be- zug zu N.________, es können ihnen nicht zugemutet werden, ihm nach N.________ zu folgen. Auch die Interessen seiner Ehefrau seien betroffen: Wenn er die Schweiz verlasse, sei sie alleinerziehende Mutter von fünf Kindern. Das öf- fentliche Interesse habe davor zurückzutreten. Auf eine Landesverweisung sei deshalb zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinen Kindern verwies die Verteidigung auf die in der Berufungsverhandlung eingereichten Briefe der Kinder des Beschul- digten (pag. 1223 ff.). 27.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass die ausländerrechtliche Wegweisung des Beschuldigten rechtskräftig und vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Er werde die Schweiz deshalb ohnehin verlassen müssen. Die familiäre Situation des Beschuldigten mit den fünf Kindern sei zwar ein wichtiger Faktor, reiche jedoch nicht für einen Härtefall. Aus den Akten sei bekannt, dass der Beschuldigte vor der Inhaftierung mit seiner Familie zusammengelebt habe, die Beziehung zu seiner Frau jedoch zerrüttet gewesen sei. Es bestehe zwar eine Beziehung zu den Kin- dern, seinen Vaterpflichten sei der Beschuldigte aber ungenügend nachgekommen. Für alle Kinder bestehe eine Beistandschaft. Es gebe mehrere Gefährdungsmel- dungen. Dieser Aspekt stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Ge- sundheitszustand des Beschuldigten ebenfalls nicht, der sei soweit stabil. Der Be- schuldigte habe einen engen Bezug zu seinem Heimatland. Er sei erst mit 35 Jah- ren in die Schweiz gekommen. Er müsse in N.________ nicht bei null anfangen. Er sei jedes Jahr dort gewesen, habe bei Verwandten gelebt, teilweise sogar mehrere Monate. Er werde sich problemlos wieder eingliedern können. In der Schweiz hin- gegen sei der Beschuldigte nicht integriert, auch wenn er nicht schlecht Deutsch spreche. Er habe lange Sozialhilfe bezogen, hohe Schulden, sei beruflich nicht in- tegriert, bereits im Gefängnis gewesen und sei kurz nach der Entlassung rückfällig geworden. Mit den bekannten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz aus dem Strafregisterauszug und dem vorliegenden Verfahren stelle der Be- schuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es sei offensichtlich, dass eine Landesverweisung anzuordnen sei. Da er innert kürzester Zeit einschlägig und im qualifizierten Bereich rückfällig geworden sei, rechtfertige sich eine Dauer der Landesverweisung von 15 Jahren. 27.4 Erwägungen der Kammer 27.4.1 Integration in der Schweiz Zunächst ist die Integration des Beschuldigten zu beurteilen, worunter namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der 50 Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung fallen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Der Beschuldigte verliess N.________ im Alter von 35 Jahren und lebt mittlerweile seit über 25 Jahren in der Schweiz. Er war im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung C, deren Entzug aber höchstrichterlich geschützt wurde (Urteil des Bundes- gerichts .________ vom .________). Er kann sich in deutscher Sprache verständi- gen, mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer sind seine Deutschkenntnisse aller- dings eher unterdurchschnittlich. Vor seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren war er erwerbstätig (pag. 281 Z. 132). Seine wirtschaftliche Selbständigkeit war je- doch nie dauerhaft. Seine Familie musste vom 1. Mai 2009 bis 20. Juni 2012 sowie vom 1. August 2013 bis 31. August 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden (pag. 721). In den Monaten vor seiner Verhaftung war eine Unterstützung durch die Sozialhilfe bereits wieder Thema (Beilageakten Faszikel 3, Aktennotiz vom 1. April 2019). In sozialer Hinsicht verkehrte der Beschuldigte in erster Linie im Kreis von Landsleuten bzw. Leuten aus dem nordafrikanischen Raum (pag. 1193). Insgesamt kann weder seine berufliche noch seine soziale Integration als dauerhaft gelungen bezeichnet werden. Im Ergebnis ist ein schwerer persönlicher Härtefall unter dem Integrationsaspekt zu verneinen. Überdies hat er die Schweiz aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ohnehin zu verlassen, verfügt demnach über keinen gülti- gen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. 27.4.2 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Der Beschuldigte ist seit dem .________ mit D.________ verheiratet, welche im Rahmen des Familiennachzugs am 8. Januar 2004 in die Schweiz einreiste. Mit ihr zusammen hat er fünf Kinder. Die Familienverhältnisse sind alles andere als ein- fach, auch wenn kurz vor der Verhaftung des Beschuldigten von einer Entspan- nung der familiären Situation berichtet wurde (pag. 699 und pag. 709; Beilageakten Faszikel 3, Aktennotizen des Sozialdienstes; pag. 1041, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für alle fünf minderjährigen Kinder besteht eine Beistandschaft (pag. 709). Das sechste Kind des Beschuldigten ist volljährig und hat seinerseits ein eigenes Kind (pag. 285 Z. 36 und pag. 1193). Vorliegend sind in erster Linie die Beziehungen zur Ehefrau und den minderjähri- gen Kindern relevant, die durch Art. 8 EMRK geschützt werden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten verfügen über selbständige Aufenthaltstitel in der Schweiz, so dass sie im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz verbleiben könnten (pag. 695). Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der familiären Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt und eine Wegweisung für zumutbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts .________ vom .________ E. 5.2.5): In familiärer Hinsicht begründen seine Ehe und Vaterschaft ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie mit einer ge- wissen Härte treffen, zumal der Ehegattin und den Kindern, die alle Niederlassungsbewilligungen be- sitzen, eine Ausreise nach N.________ nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Andererseits hat ihn gerade 51 auch seine familiäre Verantwortung nicht davon abgehalten mehrfach und auch schwer zu delinquie- ren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers den Alltag bereits während dessen Gefängnisaufenthalt zwischen März 2016 und März 2017 alleine bewältigen musste und auch seit seiner Inhaftierung im Mai 2019 erneut auf sich alleine gestellt ist. Bereits zuvor hat die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen dessen teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten überwiegend die Kinder betreut. Die Beziehung zwischen den Ehegatten war jahrelang zerrüttet. Auch in finanzieller Hinsicht erhielt die Familie wenig Unterstützung vom Beschwerdeführer. Das Kindes- wohl wird durch eine Ausreise des Beschwerdeführers zwar tangiert, doch können die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Sodann kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Kindern und seiner Ehegattin durch Kurzbesu- che und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Wenn diese Erwägungen für die ausländerrechtliche Wegweisung Geltung haben, kann für die nach strengeren Massstäben zu beurteilende strafrechtliche Landesverweisung ohne Weiteres darauf verwiesen werden. Relevante Änderungen in den familiären Verhältnissen haben sich seit dem Urteil des Bundesgerichts nicht ergeben. Der Beschuldigte wird zwar gelegentlich in der Haft besucht und hat oberinstanzlich eine Zeichnung und zwei Briefe seiner Kinder eingereicht. Darin bitten AD.________ und AE.________ sinngemäss, ihr Vater möge zu ihnen zurückkommen, da sie diesen bei sich bräuchten (pag. 1223 ff.). In der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte denn auch, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Frau. Sie hätten lediglich früher Krach gehabt wegen dem Finanziellen (pag. 1193). Er liebe seine Kinder und sie würden ihn ebenfalls lieben (pag. 1195). Seine Zukunftspläne seien, dass er arbeite und seinen Kindern helfe, bis diese ihre Ausbildung abschliessen würden (pag. 1196). Er wolle die Schweiz nicht verlassen, weil seine Familie hier sei (pag. 1197). Diese unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens einreichten Briefe und Beteuerungen des Beschuldigten vermögen die aktenkundigen Verhältnisse aus der Zeit vor der Verhaftung nicht aufzuwiegen. Insbesondere zweifelt die Kammer daran, dass sich das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Ehefrau tatsächlich nachhaltig gebessert hat, nur weil die beiden in letzter Zeit, die der Beschuldigte in Haft verbrachte, nicht mehr stritten. Zurecht hat die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die Aktennotiz des Sozialdienstes vom 30. Mai 2019 hingewiesen, wonach sich die Ehefrau des Beschuldigten erleichtert gezeigt hatte über die Verhaftung des Beschuldigten. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie „den Typ“ nun nicht mehr in ihre Wohnung lassen werde (Beilageakten Faszikel 3, Aktennotiz vom 30. Mai 2019). Die oberinstanzlich vorgebrachten Behauptungen zur Qualität der familiären Beziehungen ändern denn auch nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Vaterpflichten vor der Verhaftung kaum nachkam. So hat jeweils vor allem seine Ehefrau den Sozialhilfebedarf der Familie mit ihrer Erwerbstätigkeit erheblich vermindert resp. eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht, indem sie mehreren Arbeitstätigkeiten gleichzeitig nachging (pag. 699; Beilageakten Faszikel 3, interne Besprechung vom 19. Dezember 2018 sowie Ak- tennotizen vom 26. Juli 2017 und 23. Mai 2019). Ins Gewicht fällt dabei zusätzlich, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg mit Betäubungsmitteln handelte und dabei mehrjährige Freiheitsstrafen riskierte, obwohl er die Verantwortung für fünf minderjährige Kinder zu tragen hatte. Auch wenn der Beschuldigte für seine 52 Kinder eine Bezugsperson sein mag, kann in dieser Konstellation keine besonders enge familiäre Bindung erkannt werden. In der Gesamtschau liegt kein intaktes Familienleben vor, das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Ausweisung unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK klar entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2.6.3). Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO- Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Sogar wenn die Familie des Beschuldigten in der Schweiz verbleibt, und eine enge Eltern-Kind- Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt dieser Umstand gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Das Ausgeführte hat selbstredend auch für die erwachsene Tochter des Beschuldigten Gültigkeit. 27.4.3 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Der Beschuldigte hat gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes AF.________ vom 15. August 2019 offene Betreibungen von CHF 23’876.75 und nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 98'686.15 (pag. 718 ff.). Darüber hinaus wurden die Familie des Beschuldigten mit einem Betrag von CHF 303'894.93 plus CHF 94’588.80 für die zwischenzeitliche Fremdplatzierung der ältesten Tochter durch die Sozialhilfe unterstützt (pag. 721). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit angespannt. Seine berufliche Zukunft wird, weil er die Schweiz ohnehin wird verlassen müssen, nicht mehr hier liegen und wäre nach der Haftentlassung auch angesichts des Alters des Beschuldigten mehr als schwierig. Auch vor diesem Hintergrund stellt eine Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere Härte dar. 27.4.4 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Der Beschuldigte lebt seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz. Indessen kam er erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz. Er hat die gesamten prägenden Jahre sei- ner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch 17 Jahre als erwachsene Person in N.________ verbracht. Er kennt Land und Leute und ist in der Kultur sei- nes Heimatlandes nach wie vor verwurzelt. Vor diesem Hintergrund vermag auch die verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz keinen schweren per- sönlichen Härtefall zu begründen. 27.4.5 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Der Beschuldigte hatte im Jahre 2018 einen längeren Spitalaufenthalt. Nach wie vor nimmt er regelmässig Medikamente, es sind aber keine akuten gesundheitli- chen Probleme aktenkundig (pag. 286 Z. 79 ff. und pag. 300). Der Beschuldigte ist denn auch arbeitsfähig und in seinem täglichen Leben nicht weiter eingeschränkt. (pag. 1192). Mangels entsprechender Arztberichte ist nicht davon auszugehen, dass er allfällige gesundheitliche Probleme nicht auch in N.________ behandeln lassen könnte. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach N.________ des- 53 halb nicht unzumutbar und eine Landesverweisung würde keine besondere Härte darstellen. 27.4.6 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich. Wie sich an der Berufungsverhandlung gezeigt hat, spricht der Beschuldigte zwar nicht besonders gut AG.________, er beherrscht jedoch den ört- lichen Dialekt seiner Heimat, der seine Muttersprache ist (pag. 289 Z. 161, pag. 1189 und pag. 1191). Gemäss eigenen Angaben besuchte der Beschuldigte in N.________ keine Schule, der Vater soll aber eine höchste Amtsperson in einem Dorf gewesen sein (pag. 299 Z. 31 und pag. 288 Z. 130). Aufgrund seiner im Her- kunftsland erfolgten Sozialisation kennt er die dortige Kultur bestens. Zu seiner Familie im Heimatland hat er Kontakt. Vier seiner Geschwister sowie weitere Ver- wandte leben noch in N.________ (pag. 288 Z. 124 ff. und pag. 299 Z. 31). Auch ging er bis zu seiner Verhaftung jedes Jahr für kürzere oder längere Zeit dorthin in die Ferien (pag. 288 Z. 140 ff. und pag. 696). Es wäre für ihn problemlos möglich, sich dort wieder zu integrieren. Ihm droht aktuell weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen ver- bunden. Die an der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Behauptung, in N.________ sei es für ihn noch gefährlicher als in der Schweiz, wurde in keiner Weise konkretisiert und ist nicht glaubhaft (pag. 1197). 27.4.7 Aussichten auf Wiedereingliederung (in der Schweiz) und Rückfallgefahr Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist vor dem Hintergrund der rechtskräfti- gen ausländerrechtlichen Wegweisung illusorisch. Zudem ist die Anlasstat nicht die erste, einschlägige Straftat, die sich der Beschuldigte in der Schweiz hat zu Schul- den kommen lassen: Die Verurteilung vom 15. Dezember 2016 scheint ihn nicht im Geringsten beeindruckt zu haben. Kaum aus der Haft entlassen, begann er wieder mit dem Drogenhandel, was sowohl gegen eine realistische Wiedereingliede- rungsmöglichkeit als auch gegen eine positive Rückfallprognose spricht. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in N.________ sind demgegenüber we- sentlich besser, im Vergleich mit der Schweiz sogar alternativlos. Die Rückfallge- fahr muss angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits vor der An- lasstat erheblich und einschlägig delinquierte, als real bezeichnet werden. 27.4.8 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die be- troffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, sprechen beim jetzt bereits mehrfach und massiv straffälligen Be- schuldigten praktisch alle Faktoren gegen die Annahme eines schweren persönli- chen Härtefalls: Die mangelhafte gesellschaftliche Integration, die angespannten fi- nanziellen Verhältnisse und die fehlende Aussicht, diese nachhaltig zu verbessern, die starken familiären Bindungen ins Heimatland und die damit verbundenen intak- 54 ten Eingliederungschancen sowie die Möglichkeit der nötigen medizinischen Be- handlung auch in N.________. Die verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz wird dadurch aufgewogen, dass der Beschuldigte in N.________ aufge- wachsen ist und dort sozialisiert wurde. Schliesslich sind die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz angesichts der rechtskräftigen Wegweisung nicht existent und die Rückfallgefahr für Betäubungsmitteldelikte sehr real. Für ei- nen Verbleib in der Schweiz spricht höchstens seine familiäre Situation. Wie aufge- zeigt, ergibt sich allerdings auch daraus keine besondere persönliche Härte. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten demnach zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 27.4.9 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Här- tefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR zuungunsten des Beschuldigten ausfallen, hat sich doch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Bei Betäubungs- mitteldelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufent- halts regelmässig, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.8 mit Hin- weisen). Über solche besonders intensiven Bindungen verfügt der Beschuldigte nicht. Auch aus seinem Familienleben ergibt sich kein privates Interesse, welches das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten überwiegen wür- de. Die Massnahme der Landesverweisung ist im Übrigen gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. 27.4.10 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind aktuell nicht ersichtlich und stünden einer Landesverwei- sung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Adminis- trativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 28. Dauer der Landesverweisung Vorliegend überschritt der Beschuldigte mit der Anlasstat die Schwelle zum schwe- ren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich, nämlich um rund das 40-fache. Die dafür als angemessen erachtete Einzelstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe entspricht einem mittelschweren Verschulden (siehe Ziff. IV.18 oben). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Maximaldauer von 15 Jahren erscheint mit Blick auf darauf zu hoch. Die Kammer erachtet eine Landesverweisung von 12 Jahren als angemessen. 55 29. Fazit Landesverweisung Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für eine Dau- er von 12 Jahren des Landes verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'965.50 vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. Der geringfügige Freispruch betreffend Ver- kauf von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren. Der Freispruch betreffend Verkauf von 12 Gramm Kokain an einen unbekannten Z.________ rechtfertigt auch hier keine Kostenaus- scheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach vollumfäng- lich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 bestimmt. Dazu kommen Kosten von CHF 400.00 für das Haftprüfungsverfahren (SK 21 55, pag. 17). Der Beschuldigte hat somit Kosten von CHF 6'400.00 zu tragen. 31. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 13'099.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'029.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt C.________ mit Kostennote vom 4. Oktober 2021 einen Aufwand von 12.5 Stunden, Auslagen von CHF 451.20 sowie Mehrwertsteuer geltend (pag. 1177 f.). Dieser Aufwand lässt sich anhand der Kostennote nicht restlos nachvollziehen und erscheint der Kammer für das oberinstanzliche Verfahren bis zur Sistierung des Mandats resp. bis zur den letzten Abschlussarbeiten am 4. Oktober 2021 zu hoch. Unter Berücksichtigung des Haftprüfungsverfahrens SK 21 55 war vorliegend ein Aufwand von maximal 10 Stunden geboten. Weiter können die geltend gemachten Kosten für Fotokopien und Porto nicht nach- vollzogen werden. Diese sind in der Kostennote nicht ausgewiesen und sind höher als die Auslagen im Verfahren vor der Vorinstanz, ohne dass ein höherer Kopier- oder Versandaufwand ersichtlich wäre (vgl. pag. 957). Der Zusammenstellung der Aufwände lassen sich lediglich dreizehn Postverstände entnehmen. Angemessen erscheinen Auslagen von höchstens CHF 200.00. Rechtsanwalt C.________ wird somit für das oberinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 2'369.40 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32. Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte ist für seine privaten Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren zufolge seines Unterliegens nicht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). VII. Verfügungen 33. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wurde anlässlich der Urteilseröffnung am 27. Oktober 2021 mündlich wie folgt be- gründet. Zur Begründung wird vorab auf die Verfügung über die Verlängerung der Sicher- heitshaft vom 12. Februar 2021 verwiesen (SK 21 55, pag. 17 ff.). Diese Erwägun- gen haben weiterhin Geltung, da sich die relevanten Umstände durch das oberin- stanzliche Urteil nicht geändert haben. Aufgrund der erst- und nun oberinstanzli- chen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO als erstellt. Der Beschuldigte ist n.________ Staatsangehöriger. Er wird obe- rinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und befindet sich seit rund zweieinhalb Jahren in Haft. Dem Beschuldigten wurde die Niederlassungsbe- willigung rechtskräftig entzogen. Zudem wird er strafrechtlich zu einer Landesver- weisung von 12 Jahren verurteilt. Unter diesen Voraussetzungen bestehen für den Beschuldigten erhebliche Anreize, sich durch eine Flucht ins Ausland dem Vollzug 57 der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu entziehen. Die Tatsache, dass seine Ehe- frau und Kinder in F.________ leben, vermögen daran nichts zu ändern, zumal die familiären Verhältnisse nicht als intakt bezeichnet werden können. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte über soziale Kontakte im Ausland und insbesonde- re in seinem Heimatland verfügt. Die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist zu bejahen. Der Beschuldigte war zudem bereits früher wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und beging die im vorliegenden Verfahren beurteilten Betäubungsmittelde- likte bereits kurz nach Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe. Er beging diese Delik- te aus finanziellen Beweggründen. Es liegt deshalb auch Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvoll- zugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig. 34. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Vom Beschuldigten wurden biometrische erkennungsdienstliche Daten erhoben und ein DNA-Profil erstellt. Die Zustimmung zur Löschung dieser Daten nach Ab- lauf der gesetzlichen Fristen wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 35. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 35.1 Rechtliche Grundlagen zur Ausschreibung im SIS Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II- Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist so- dann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwe- senheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- 58 taats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genü- gen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelik- ten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung er- füllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 5). 35.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist n.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für 12 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen mengenmässig qualifiziertem Betäubungs- mittelhandel verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass eine Ausschreibung 59 im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Dies muss umso mehr gelten, als beim Beschuldig- ten von einer realen Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung des Beschuldigten ist aus diesen Gründen im SIS auszu- schreiben. 60 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 9. Septem- ber 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass: 1. Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Mobiltelefone inkl. Zubehör und wei- tere Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - weisser Klumpen (Kokain, in Cellophan gewickelt); Ass. 1 - Digitalwaage („ON BALANCE"); Ass. 2 - Natel Nokia (klein, inkl. Ladekabel); Ass. 3 - Natel Nokia (gross, inkl. Ladekabel); Ass. 4 - Minigrip mit Papierkugel; Ass. 7 - div. Verpackungsmaterial; Ass. 9 - div. Bankauszüge und Notizen; Ass. 10 - SIM-Kartenhalter (Lycamobile); Ass. 13 - Natel MGM (weiss; aus Effekten) - 2 Kugeln mit Kokain (aus Effekten) - div. Notizzettel (aus Portemonnaie / Effekten) - 2 Belege M.________(Bank) (aus Effekten) 2. Folgende Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben werden: - iPad (mit Hülle, AI823); Ass. 5 - Reisepass (N.________); Ass. 8 - 2 Schlüssel (.________); Ass. 12 - Quittung O.________ Immobilien (aus Effekten) 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von Euro 1'445.00 (ausmachend CHF 1'582.30; Ass. 11) D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückge- geben wird. 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3'500.00 (Ass. 6) in der Höhe von CHF 2'500.00 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'500.00 und in der Höhe von CHF 1'000.00 zur teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Erwerbs, der Lagerung, des Besitzes und des Verkaufs von 12 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad mind. 74% Kokainhydrochlorid) an einen unbe- kannten Z.________, angeblich begangen im Oktober 2018 in F.________, 61 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Gesamtmenge: 856 Gramm Kokaingemisch; 729.35 Gramm reines Kokain) began- gen durch: 1.1 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 216 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 80% Kokainhydrochlorid: 172.8 Gramm reines Kokain) an Q.________ von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________; 1.2 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 60 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 80% Kokainhydrochlorid: 48 Gramm reines Kokain) an R.________ von Juni 2018 bis Oktober 2018 in F.________; 1.3 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 80% Kokainhydrochlorid: 40 Gramm reines Kokain) an S.________ von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________; 1.4 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 28 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 80% Kokainhydrochlorid: 22.4 Gramm reines Kokain) an T.________ von März 2019 bis 25. Mai 2019 in F.________; 1.5 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 4 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- grad 80% Kokainhydrochlorid: 3.2 Gramm reines Kokain) an U.________ von Juni 2018 bis 25. Mai 2019 in F.________; 1.6 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 3 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- grad 80% Kokainhydrochlorid: 2.4 Gramm reines Kokain) von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________ an V.________; 1.7 Erwerb, Lagerung, Besitz und Transport von 495 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad 89% Kokainhydrochlorid: 440.55 Gramm reines Kokain) am 25. Mai 2019 in F.________. 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch: 2.1 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 30 Gramm Haschisch an Q.________ von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________; 2.2 Erwerb, Lagerung, Besitz und Verkauf von 15 Gramm Haschisch an T.________ von Dezember 2017 bis 25. Mai 2019 in F.________. 62 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2016 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Für die Beurteilung der oberinstanzlichen Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. o, 333 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 887 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'965.50. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Haftprü- fungsverfahrens SK 21 55) von CHF 6’400.00. 63 VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.25 200.00 CHF 11’250.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 313.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’163.00 CHF 936.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’099.55 volles Honorar 250.00 CHF 14’062.50 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 313.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’975.50 CHF 1’153.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’128.60 nachforderbarer Betrag CHF 3’029.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'099.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3'029.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt C.________, für das oberinstanzliche Verfahren inkl. Haftprüfungsverfahren (SK 21 55) wird wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’200.00 CHF 169.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’369.40 volles Honorar 250.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’700.00 CHF 207.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’907.90 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'369.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 64 C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der beschwerten Drittperson, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten/Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) - dem Regionalgefängnis P.________ (nur Dispositiv; sofort, vorab mündlich) - dem Regionalgericht Oberland (nur Dispositiv; unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 65 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv; unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Oktober 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 14. Februar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hafner i.V. Gerichtsschreiberin Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 66