_ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'627.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 2'568.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: