3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (inkl. Kosten für das Rückversetzungsverfahren). VI. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________, wird/ wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: