A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III hiervor und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 45 Abs. 2 VZV Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'279.00.