3. des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis), begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 22. April 2019 in L.________(Ort) und anderswo. 45 IV. 1. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. März 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. V.