Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 44 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.