Der Kanton Bern entschädigt folglich Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11'627.90. Der Beschuldigte hat (mangels Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch gemäss Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift) dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ in vollen Umfange von CHF 11'627.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 2'568.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.