Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung dieses Vorwurfs werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Folglich hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (inkl. Kosten für das Rückversetzungsverfahren), zu tragen. 22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An-