428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) gemäss Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift. Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung dieses Vorwurfs werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.