Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift. Aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands, der in Zusammenhang mit diesem Vorwurf entstanden ist, erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, für diesen Freispruch, der notabene in sehr engem Zusammenhang mit den Schuldsprüchen steht, keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'279.00 zu verurteilen. 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).