426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 5'210.00, den Gerichtsgebühren von CHF 7'000.00 und Auslagen von CHF 1'069.00 (Entschädigung Zeugen und Kosten der Staatsanwaltschaft), auf insgesamt CHF 13'279.00 festgelegt (pag. 647). Der Kostenaufstellung lässt sich keine Aufteilung auf die einzelnen Delikte entnehmen. Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten aufgrund der erfolgten Frei- und Schuldsprüche die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 13'279.00, ausmachend CHF 6'639.50, auferlegt.