Es ist deshalb die Rückversetzung anzuordnen. Gestützt auf die gemachten theoretischen Ausführungen ist von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Der Strafrest von 2 Jahren, 5 Monaten und 13 Tagen ist nach Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips mit 22 Monaten (d.h. etwas mehr als ¾ der Reststrafe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten zu verurteilen. 41 VI. Kosten und Entschädigung