Wie bereits mehrfach erwähnt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die laufende Probezeit hatten offenkundig keine ausreichende Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte verfügt auch heute über keine stabilen familiären Verhältnisse. Zu seinen Kindern hat er keinen Kontakt. Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Es ist deshalb die Rückversetzung anzuordnen.