Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen. Betreffend die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kann auf die Ausführungen zum Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. IV. 17.2. vorne). Wie bereits mehrfach erwähnt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung.