nach Art. 89 Abs. 6 StGB beträgt somit 20 Monate Freiheitsstrafe. Einschätzung der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 26. März 2019 (Vollzugsakten, pag. 837 ff.) am 9. April 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis am 22. September 2021 auferlegt. Der Strafrest beträgt 2 Jahre, 5 Monate und 13 Tage Freiheitsstrafe (Vollzugsakten, pag. 839). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen.