Das Gericht erachtet deshalb eine Asperation der Reststrafe im Umfang von rund 60 %, ausmachend rund 18 Monate, als angemessen. Dabei hat sich das Gericht im Sinne einer Kontrollrechnung auch von der Frage leiten lassen, wie hoch schätzungsweise der Anteil der SVG-Sanktionen an der Reststrafe ist. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass das deliktsnahe Verhalten gegenüber den Autogaragen auch gewissen Befürchtungen erneuter Delinquenz im Bereich Vermögensdelikte mit sich bringt. Mit einer Asperation zu 60 % wird der Beschuldigte sodann auch im Falle einer erneuten bedingten Entlassung eine in jedem Falle verschuldens- und rückfallangemessene Strafe vollzogen haben. Die Gesamtstrafe