20. Einschätzung der Kammer Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus: Dem Beschuldigten kann in Würdigung des Gesagten aufgrund der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, seiner chronischen Tatbereitschaft und seinem uneinsichtigen Verhalten nicht nur keine gute Prognose, sondern es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Seine Uneinsichtigkeit imponiert und seine erneute Delinquenz unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug lässt keine andere Folge als die Rückversetzung in den Strafvollzug zu.