Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Zwar hat der Beschuldigte die Taten letztlich eingestanden, von wirklicher Einsicht und Reue kann aber nicht gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. 16.2 vorne). Die offensichtliche Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten indiziert, dass ein nur bedingter Vollzug nicht genügt, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Dass sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat, reicht nicht aus, um besonders günstige Umstände zu begründen. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu verweigern.