Für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe müssen damit besonders günstige Umstände vorliegen. Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der verbüssten längeren Freiheitsstrafen und der drohenden Rückversetzung wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich.