Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 15. Januar 2016 und damit innerhalb der letzten fünf Jahren vor den neuen Taten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe müssen damit besonders günstige Umstände vorliegen.