806 ff.). Die Vorinstanz bejahte eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die beim Beschuldigten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden verbunden mit den nötigen Untersuchungen und allfälligen Behandlungen belastend, sie erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend und hart erscheinen liesse. Der Strafvollzug ist in der Lage der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten zu entsprechen. Es ist daher von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.