Dass der Beschuldigte nun seit einiger Zeit nicht mehr straffällig geworden ist, rechtfertigt keine Strafminderung. Straffreies Verhalten darf erwartet werden. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen. 17.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E 2.3, mit weiteren Hinweisen).