Die Strafuntersuchung wurde angesichts der bis dahin erhobenen Beweise durch die Geständnisse nicht wirklich erleichtert, womit diese – wie von der Staatsanwaltschaft korrekt vorgebracht – nicht strafmindernd zu werten sind. Ebenso kann von aufrichtiger Reue und Einsicht keine Rede sein, zumal der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zwar sagte, dass es ihm leidtue, er jedoch nicht glaubhaft einsehen wollte, sich nicht korrekt verhalten zu haben.