Dieses wirkt sich neutral aus: Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Sodann war der Beschuldigte zwar geständig, dies jedoch erst zum letztmöglichen Zeitpunkt, mithin an der Hauptverhandlung – bis zu diesem Zeitpunkt bestritt er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vehement. Die Strafuntersuchung wurde angesichts der bis dahin erhobenen Beweise durch die Geständnisse nicht wirklich erleichtert, womit diese – wie von der Staatsanwaltschaft korrekt vorgebracht – nicht strafmindernd zu werten sind.