Diese krasse Unbelehrbarkeit und das einschlägige Handeln während der Probezeit haben sich erheblich straferhöhend auszuwirken. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Straferhöhung um 40 Tage auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 180 Tagen als angemessen. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse.