Nur ein Tag nach seiner bedingten Entlassung und somit während der Probezeit wurde der Beschuldigte erneut und einschlägig straffällig. Damit zeigte er sich unbeeindruckt von seinen Vorstrafen und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafund Vollzugssystem. Weder die verbüssten Freiheitsstrafen noch die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug hielten den Beschuldigten von erneuter Delinquenz ab. Diese krasse Unbelehrbarkeit und das einschlägige Handeln während der Probezeit haben sich erheblich straferhöhend auszuwirken.