Dieser Umstand hat sich stark straferhöhend auszuwirken. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass auch der bisherige langjährige Strafvollzug den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat und dieser nur ein bzw. zwei Tage nach seiner bedingten Entlassung am 09.04.2019 (vgl. Vollzugsakten p. 837 ff.) bereits wieder zu delinquieren begann.