Auffällig und im Rahmen der Täterkomponenten insbesondere zu berücksichtigen ist die immer wiederkehrende Delinquenz des Beschuldigten bereits ab Jugendalter. So wurde er seit dem Jahr 2007 unter anderem regelmässig wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt, darunter namentlich wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Führerausweises oder trotz Entzugs, sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, teilweise mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (vgl. p. 508 ff.).