in E.________(Ort) wohnen. Immer wieder hatte der Beschuldigte mit einer Suchtproblematik (Alkoholkonsum) zu kämpfen, wobei er in jüngster Zeit zweimal in der Klinik AN.________ einen stationären Entzug gemacht hat (erster Aufenthalt vom 05.03.2021 bis 08.04.2021, letzter Eintritt am 15.07.2021 für ca. sechs Wochen, vgl. p. 517; p. 562 ff.; p. 607 Z. 23 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – mit Ausnahme der noch zu behandelnden Vorstrafen – neutral zu gewichten.