16.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Umständen und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen. Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 30 Tagen (2/3) zur Einsatzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 140 Tagen.