Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten trotz dieser Umstände noch als leicht einzustufen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass er in der Schweiz nicht fahrberechtigt ist. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent. Die durch den Beschuldigten geschaffene Verkehrsgefährdung war weder nötig, noch sinnvoll und er hätte diese ohne Weiteres vermeiden können. Er hätte problemlos mit dem öffentlichen Verkehr reisen oder Bekannte um Hilfe bitten können. Trotz dieser Umstände bleibt es angesichts des weiten Strafrahmens bei einem leichten Verschulden.