Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wiegt das objektive Tatverschulden daher deutlich schwerer. Auch wenn der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Berechtigung ein nicht unerhebliches Verkehrsrisiko geschaffen. Trotz Vorstrafen und vorgängigen Administrativverfahren hielt er sich nicht an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Ausweis war ihm bereits seit längerer Zeit entzogen. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten trotz dieser Umstände noch als leicht einzustufen.