Es drängt sich deshalb lediglich eine relativ geringe Strafmilderung für den Versuch auf. Es erscheint jeweils eine Reduktion der Strafe um 10 Tage auf 20 Tage als angemessen. Für sämtliche versuchten Betrugsfälle resultiert somit je eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (insgesamt 120 Tage [6x 20 Tage]). Die Kammer asperiert diese Strafen jeweils im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe (insgesamt 80 Tage [= 2/3 von 120 Tagen]). Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 110 Tagen (30 Tage [Einsatzsstrafe] + 80 Tage).