vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist. Es liegen insbesondere deshalb keine vollendeten Betrugsfälle vor, weil S.________ der D.________ AG den Beschuldigten erkannte und die anderen Garagen rechtzeitig warnte. Es drängt sich deshalb lediglich eine relativ geringe Strafmilderung für den Versuch auf.