Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 15.4 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Umständen und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die hypothetisch vollendeten Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.5 Strafmilderung zufolge Versuchs Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).