Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Überlegungen, nämlich, weil er ein Fahrzeug gebraucht hat. Da diese Elemente weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Für den Beschuldigten bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.