146 StGB geschützte Rechtsgut durch den Beschuldigten jeweils nur sehr leicht gefährdet. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist bei sämtlichen versuchten Betrugsdelikten als sehr leicht zu qualifizieren. 15.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Überlegungen, nämlich, weil er ein Fahrzeug gebraucht hat.