Eine Notsituation lag seinem Handeln nicht zu Grunde, auch ist keine andere Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ersichtlich. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Die Tat war für den Beschuldigten mithin vermeidbar. Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind, da tatbestandsimmanent, als neutral zu werten. Es bleibt bei einem sehr leichten Verschulden. 14.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt erachtet die Kammer angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere für den vollendeten Betrug eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für angemessen.