Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens und insbesondere des geringen Deliktsbetrags als sehr leicht zu qualifizieren. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. So gab der Beschuldigte an, dass er den Betrug begangen habe, weil er ein Fahrzeug gebraucht habe. Eine Notsituation lag seinem Handeln nicht zu Grunde, auch ist keine andere Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ersichtlich.